„Selbstbestimmungsgesetz“: Wie die Wahrheit strafbar gemacht wird

Bei dem geplanten „Selbstbestimmungsgesetz“ geht es nicht um den Schutz einer Minderheit und noch weniger um die Freiheit, sondern um genau das Gegenteil. Mit repressiven Mitteln soll eine totalitäre Ideologie durchgesetzt werden: die aktuelle Form des Marxismus, das „Gender Mainstreaming“. Dass dies mit Demokratie und Rechtsstaat nichts mehr zu tun hat, dürfte jedem klar sein, der über noch über etwas gesunden Menschenverstand verfügt. Wer künftig die Wahrheit sagt, z.B., dass es nur zwei Geschlechter, nämlich Mann und Frau gibt, und dass kein Menschen zwischen beiden hin- und her wechseln kann, muss künftig mit Geldstrafen oder sogar Gefängnis rechnen.

Lesen Sie dazu zwei Beiträge aus der aktuellen Jungen Freiheit Nr. 50/23:  

Die Realität bestrafen

Selbstbestimmungsgesetz: Wenn der Fetisch als Geschlecht anerkannt wird
Anabel Schunke

Die Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch muß 1.000 Euo zahlen, weil sie den Abgeordneten Markus Ganserer (Grüne) im Bundestag einen Mann nannte. Das ist insofern beachtlich, als daß Markus Ganserer tatsächlich ein Mann ist – und das nicht nur biologisch, sondern auch immer noch juristisch. Umtragen lassen hat sich der studierte Forstwirt und Vater zweier Kinder bis heute nicht.

Die Strafe gegen die AfD-Abgeordnete nimmt damit ein Gesetz vorweg, das noch gar nicht in Kraft ist. 10.000 Euro Bußgeld sieht das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz künftig für diejenigen vor, die es wagen, biologische Realitäten zu benennen. Wer Ganserer dann mit seinem männlichen Vornamen anspricht, könnte also noch deutlich stärker zur Kasse gebeten werden.

Mit dem geplanten Gesetz wird das, was von Storch erlebt hat, zur Realität aller. Allein deshalb sollte Solidarität gerade für uns Frauen keine Frage der Parteizugehörigkeit sein. Hier geht es um etwas Grundsätzliches. Um die Frage, ob man die Realität noch benennen darf oder nicht. Ob Geschlecht als biologische Kategorie abgeschafft und zum bloßen Gefühl erklärt wird, das sich von Zeit zu Zeit ändern kann.

Kritiker des Gesetzes verweisen vor allem auf die Konsequenzen für Kinder und Jugendliche. Bis zum Alter von 14 Jahren sollen Eltern über das Geschlecht ihres Kindes entscheiden können. Im Gesetzentwurf heißt es dazu, daß bei bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechts-eintrags und der Vornamen für die Person abgeben können. Wer solche Szenarien für abwegig hält, sollte einmal einen Blick auf Plattformen wie TikTok werfen, auf denen Eltern mit besonderem Aufmerksamkeitsbedürfnis ihre Kinder als „trans“ vermarkten und damit Reichweite generieren. Was früher die Münchhausen-Mutter war, sind heute die Eltern, die ihrem Kind einreden, im falschen Körper zu stecken und es damit vor die Kamera zerren.

Zugleich schränkt das Gesetz die Rechte der Eltern ein, die sich gegen das Resultat der Ideologisierung ihres Kindes zur Wehr setzen. Ab 14 Jahren entscheidet nämlich plötzlich das Kind über sein Geschlecht. Eltern, die nicht mitspielen, sollen dann künftig vor das Familiengericht gezogen werden können. Dabei belegt die Forschung, daß die meisten Kinder und Jugendlichen, die zeitweise an einer Geschlechtsdysphorie leiden, dies im Laufe der Zeit revidieren und sich mit ihrem biologischen Geschlecht aussöhnen.

Nun könnte man insistieren, daß das Selbstbestimmungsgesetz keine medizinischen Eingriffe regelt und das Kind einen Geschlechtseintrag auch wieder ändern könne, wenn es sich eines Tages umentscheidet. Die Wahrheit ist jedoch, daß mit diesem Gesetz der Weg zu operativen Eingriffen und Hormonbehandlungen auch bei Kindern und Jugendlichen massiv vereinfacht wird. So arbeiten die Grünen bereits jetzt daran, daß auch die psychologischen Gutachten und Auflagen, die bis dato für eine Kostenübernahme der Krankenkasse bei entsprechenden Behandlungen Voraussetzung sind, wegfallen. Die Hürden, sein Geschlecht operativ „angleichen“ zu lassen, sollen also, ebenso wie die personenstandsrechtlichen Hürden, komplett abgebaut werden.

Gerade einmal 54 geschlechtsangleichende Operationen gab es 2007 bei den 15- bis 25ährigen in Deutschland. 2021 waren es schon 917. Weltweit explodieren die Zahlen der Kinder und Jugendlichen, die sich einem anderen als ihrem biologischen Geschlecht zugehörig fühlen. Das hat weniger mit einer Welt zu tun, in der es einfacher geworden ist, zu seinem „wahren Ich“ zu stehen als mit einer Welt, in der strauchelnde Teenager vermeintlich einfache Wege zur Generierung maximaler Aufmerksamkeit suchen.

Hier handelt es sich, anders als es uns öffentliche Beispiele von älteren Männern in Frauenkleidern suggerieren, vor allem um Mädchen, die ihrem biologischen Geschlecht entfliehen wollen. Meist sind es junge Frauen, die nicht in die gängigen Geschlechterrollen passen. Lesbische Frauen, Mädchen, die einen Ausweg aus ihrer als falsch wahrgenommenen Homosexualität suchen.

Trans, das ist eben auch immer ein Stück weit Konversionstherapie für Schwule und Lesben in einer Welt, in der die so verhaßten Geschlechterstereotype plötzlich ausgerechnet von woker Seite eine Revitalisierung erfahren.

Eine andere Form von Geschlechterstereotypen äußert sich im Verhalten und Kleidungsstil von vermeintlichen Trans-Ikonen wie Markus Ganserer. Wenn er, wie in der vorigen Woche, in einer Sitzung des Familienausschusses mit einem transparenten Negligé sitzt, dann ist das nicht nur eine Verhöhnung aller wirklichen Frauen, die sich im Ringen um berufliche Anerkennung niemals leisten könnten, so auf der Arbeit zu erscheinen, es ist vor allem auch das pornofizierte Frauenbild von Männern wie Ganserer, das hier deutlich sichtbar wird.

Und das ist ein Punkt, der in der ganzen Debatte um das Selbstbestimmungsgesetz zumeist völlig untergeht: Es wird mit Kinderrechten argumentiert, mit Frauen, die Angst um ihre Schutzräume haben, aber nie wird an dem Begriff Trans an sich und wer sich ihn zu eigen macht, gerüttelt. Dabei gibt es nicht wenige Personen, die nun auf der Trans-Welle surfen, aber gar keine Transpersonen – sondern Männer – sind, deren Fetisch eskaliert ist und denen es einen besonderen Kick bereitet, wenn man andere Teile der Gesellschaft künftig per Gesetz dazu zwingen kann, diesen Fetisch als Geschlecht anzuerkennen.

So wäre es im Hinblick auf die voraussichtlich geplante Verabschiedung des Gesetzes am 15. Dezember wichtig, zu erkennen, daß das Selbstbestimmungsgesetz in erster Linie eben kein Instrument ist, um den Leidensdruck von wirklichen Transpersonen zu nehmen, sondern ein Herrschaftsintrument linker Ideologen und Fetisch-Typen gegenüber all jenen, die es immer noch wagen, festzustellen, daß der Kaiser nackt ist.

Trans Dampf in allen Gassen

Gesellschaftspolitik: Die Ampel bringt nicht viel zustande, da muß sie wenigstens das „Selbstbestimmungsgesetz“ durchboxen

Christian Vollradt

Es ist die Zeit des Wünschens, aber dieser eine wird für den Queer-Beauftragten der Bundesregierung, Sven Lehmann (Grüne), wohl nicht in Erfüllung gehen. Wie andere Interessenvertreter auch wollte der Staatssekretär im Familienministerium so gern, daß das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz noch in diesem Jahr vom Bundestag beschlossen wird. Die Zeit dafür ist allerdings knapp, denn dann müßten in der kommenden Woche, der letzten Sitzungswoche des Parlaments in diesem Jahr, die 2. und 3. Lesung des Regierungsentwurfs stattfinden. Bei Redaktionsschluß stand das jedoch nicht auf der Tagesordnung.

Als nächster Termin wäre Mitte Januar möglich, wenn das Plenum erstmals 2024 zusammentritt. Bereits im Sommer hatten Lobbygruppen ungeduldig gedrängelt. Ihr Ziel ist das endgültige Aus für das Transsexuellengesetz von 1981, dessen Abschaffung die Ampel-Parteien bereits im Koalitionsvertrag vereinbart hatten (JF 21/22). Und während es sonst an allen Ecken und Enden knirscht im Regierungsgebälk, herrscht beim Thema gesellschaftspolitische Runderneuerung eitel Sonnenschein in der selbsternannten Fortschrittskoalition.

Daß Reformbedarf besteht, ist unbestritten, seit das Bundesverfassungsgericht nahezu die Hälfte der Bestimmungen des Transsexuellengesetzes für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hatte. Mit dem neuen Selbstbestimmungsgesetz soll nun aber die letzte Bastion fallen: Daß nämlich, wer dauerhaft im Personenstandsregister Geschlecht und Vornamen ändern lassen möchte, zwei psychiatrische Gutachten vorlegen muß. Künftig, so der Kern der Reform, soll es ausreichen, daß jeder, der möchte, die Änderung seines Vornamens und des Geschlechtseintrags per Erklärung gegenüber dem Standesamt veranlassen kann. Bisher waren dafür noch Amtsgerichte zuständig. Bald soll es ausreichen, daß die betreffende Person vor dem Standesbeamten versichert, daß „der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht“ und „ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewußt ist“.  Frühestens nach einem Jahr kann man das Ganze wieder rückgängig machen lassen, wobei sämtliche Personaldokumente, Urkunden und Zeugnisse erneut komplett geändert werden. Auch für Minderjährige ab 14 Jahren soll das – mit Einschräkungen – gelten. Manchen Bundesländern geht das noch nicht weit genug. So monierte die Länderkammer, daß es für Personen bis 14 Jahren allein dem elterlichen Willen überlassen sein soll, Geschlechtseintrag und Vornamen der Kinder zu ändern. Das stehe in „eklatantem Widerspruch etwa zur kindzentrierten Ausgestaltung familiengerichtlicher Verfahren“, kritisierte der Bundesrat in einer Stellungnahme.

Eine Expertenanhörung zu den geplanten Neuerungen ergab ein unterschiedliches Echo. Nicht ungewöhnlich, da diese Fachleute meist anhand politischer Präferenzen von der jeweiligen Fraktion ausgewählt und eingeladen werden. Daß nach solchen Runden noch Maßgebliches am Gesetzentwurf geändert wird, ist eher die Ausnahme. Der Psychoanalytiker Bernd Ahrbeck etwa sah eine Gefahr für „hoffnungslos überforderte Kinder“, die in der Pubertät womöglich eine „Genderdysphorie“ zeigten, sich aber in den meisten Fällen später „mit ihrem ursprünglichen Geschlecht wieder versöhnten“.

„Verantwortungslos und grob fahrlässig“

Die Betreiberinnen eines Autonomen Frauen- und Kinderhauses nannten es „verantwortungslos und grob fahrlässig“, daß „Männer, die sich als Frauen definieren, in Frauenhäusern aufgenommen werden“ könnten. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf das im Gesetz ausdrücklich erwähnte Hausrecht, das ermögliche, einen Zugang zu verwehren. Wobei insbesondere aus der Trans-Lobby – vor allem mit Blick auf Sauna-Betriebe – der Einwand erfolgt, dieses Hausrecht dürfe nicht dem Antidiskrimininierungsgesetz widersprechen, also „Trans-Personen“ nicht pauschal ausgrenzen.

Und wie so häufig schafft der Abbau einer vermeintlichen oder tatsächlichen Diskriminierung neue Ungleichbehandlungen. So könnte nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ein Mann namens „Christian“ zwar durch die einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt zur Frau namens „Christiane“ werden. Wünscht dieselbe Person indes lediglich, seinen Vornamen (unter Beibehaltung seines biologischen Geschlechts) zum Beispiel von Christian in Christoph ändern zu lassen (weil ihm das besser gefallen würde), so muß er gemäß dem nach wie vor geltenden Namensänderungsgesetz dafür einen triftigen Grund nennen. Und: Bevor eine Änderung möglich ist, sind „die für die Entscheidung erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen“. Im Klartext, ohne das Placet der Behörde muß der Betreffende seinen alten Vornamen behalten. Es sei denn, er ändert sein Geschlecht, dann dürfte ihm „von Amts wegen“ niemand mehr Steine in den Weg legen.

Das Bundesjustizministerium teilte auf Anfrage der JUNGEN FREIHEIT dazu mit, daß auch das neue Selbstbestimmungsgesetz „keine voraussetzungslose Namensänderung“ erlaube, sondern dies an „spezifische Voraussetzungen geknüpft“ sei, nämlich als Folge einer Änderung des Geschlechteintrags im Personenstandsregister. „Selbstbestimmungsgesetz und Namensänderungsgesetz regeln unterschiedliche Fälle der Namensänderung, die an unterschiedliche inhaltliche Voraussetzungen geknüpft sind; diese Unterschiede rechtfertigen auch Unterschiede im Verfahrensrecht“, so eine Sprecherin des Ministeriums. Auch ein Hin und Her bei den Vornamen im Falles des abermaligen Geschlechtswechsels soll nicht möglich sein. Wird „Christian“ zu „Christiane“ und will dann doch wieder ein Mann werden, muß er erneut „Christian“ heißen und darf sich nicht zum Beispiel „Horst“ nennen.

Das ist bemerkenswert, da es nach dem neuen Gesetz künftig für andere mit einer Geldbuße strafbewährt sein soll, den früheren Namen und das frühere Geschlecht des Betreffenden gegen dessen Willen zu offenbaren. Das Bundesjustizministerium stellte klar: „Das Offenbarungsverbot gilt unabhängig von der Anzahl der Änderungserklärungen.“ Zu erwähnen, daß – um beim Beispiel zu bleiben – „Christian“ schon früher „Christian“ hieß, könnte ein juristisches Wagnis werden, sofern „Christian“ zwischenzeitlich „Christiane“ war – was natürlich ohne Einverständnis ebenfalls nicht offenbart werden darf.

 

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