von RegDir. a.D. Josef Schüßlburner
Die folgende Abhandlung stellt eine Ergänzung zum Gutachten des Verfassers zum Fall der SWG dar mit dem Titel: Gedankenpolizeilicher Verfassungsschutzextremismus in Hamburg. Sie erschien zuerst auf www.links-enttarnt.de.
Nachwirken der DDR-Diktatur beim bundesdeutschen „Kampf gegen Rechts“: Vom Verbot der „Republikaner“ in der Wende-DDR zu Verbotsforderungen gegen die Oppositionspartei AfD
„Es gibt mir in Deutschland wieder zuviel DDR!“ (Guido Westerwelle)
„Die DDR war kein vollkommener Rechtsstaat. Aber sie war auch kein Unrechtsstaat. Der
Begriff unterstellt, daß alles, was dort im Namen des Rechts geschehen ist, Unrecht war“ (so die Überzeugung eines Christdemokraten der „Mitte“)
Das letzte förmlich ausgesprochene Parteiverbot in Deutschland stellt nicht – wie allgemein geglaubt wird – das KPD-Verbot des Bundesverfassungsgerichts dar, sondern das Verbot der rechtsgerichteten Partei Die Republikaner in der Wende-DDR im Jahr 1990 durch die letztmals „volksdemokratisch“ „gewählte“ „Volkskammer“ dar. Dieses Verbot ist deshalb als bislang letztes förmliche Parteiverbot einzustufen, weil das Bundesverfassungsgericht in zwei Verbotsverfahren gegen die NPD die zum Verbot beantragte Partei ja nicht förmlich verboten, sondern lediglich im zweiten Verfahren eine dem Urteilstenor widersprechende Verbotsbegründung vorgenommen hat, die mittlerweile (und von vornherein beabsichtigt?) die Grundlage der Verschärfung des Parteiverbotsersatzregimes darstellt. Dieses richtet sich aktuell gegen die national-liberale Alternative für Deutschland (AfD), so wie sich dieses Verbotsersatzregime, das die Rechtsprechung nicht als solches anerkennt, sich gegen eine andere rechtsgerichtete Partei richten würde, die anstelle der AfD bei (noch) freien Wahlen – dies kann auch angesichts der massiven Parteiverbotsdrohungen, also der sog. „Verbotsdiskussion“, gerade noch behauptet werden – erfolgreich abschneiden würde. Dagegen wurde das KPD-Verbotsurteil ideologie-politisch bereits von einer amtierenden Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts als rechtsstaatswidrig widerrufen und dies wird auch anderweitig als durch und durch „verfassungswidrig“ angesehen …
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