Seit Juni 2023 wird die SWG vom Verfassungsschutz in Hamburg beobachtet, verbunden mit einer Einstufung als „gesichert rechtsextrem“. Die Feststellungen, welche die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legt, bestehen in willkürlichen und entstellenden Auslegungen von Meinungsäußerungen der SWG und ihrer Repräsentanten, die allesamt unter den grundgesetzlichen Schutz des Artikels 5 fallen. Insgesamt handelt es sich schlicht um den Versuch, für die Regierung unbequeme Meinungen einer nach unserer Verfassung verbotenen Nachzensur zu unterziehen. Insofern geriert sich der Inlandsgeheimdienst auch hier als Schutz der Herrschenden gegen legitime und legale Kritik der Bürger. Ein der Demokratie und dem Rechtsstaat hohnsprechendes Vorgehen.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dürfen die Behauptungen des Verfassungsschutzes keine rechtlichen Wirkungen zeitigen[1]. In der Realität ist es es allerdings so, dass die Stigmatisierung von Personen und Organisationen durch den Geheimdienst regelmäßig zu teilweise existenzgefährdenden Folgen führen, wie Wohnungs-, Arbeitsplatz und Kontokündigungen. Was den Betroffenen übrigbleibt, ist, einen teuren und langwierigen Rechtsweg vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuschlagen. Doch selbst wenn der Kläger nach Jahren Recht bekommt – die existenzgefährdenden und -vernichtenden Folgen sind dann oft bereits irreversibel eingetreten. Nicht zu reden davon, dass den von der Verfolgung des Inlandsgeheimdienstes Betroffenen kein rechtliches Gehör gewährt wird. Ein Skandal für sich.
An der staatlichen Stigmatisierung und Zensur beteiligen sich die meisten deutschen Medien fleißig. Kaum zu verwundern, da es dort eine enge Verquickung von politischen und finanziellen Interessen gibt. Dabei werden die Behauptungen und Unterstellungen des Verfassungsschutzes meist ohne jede Überprüfung und kritisches Hinterfragen übernommen. Im so genannten „Kampf gegen rechts“, der nichts anders ist als die Verfolgung der demokratisch-patriotischen Opposition, sind eben alle Mittel erlaubt. Journalistischer Ethos oder Sorgfalt spielen dann keine Rolle mehr. Konformismus und Anbiederung haben diese längst ersetzt.
Aktuell wird der Vorsitzende der SWG wegen seiner Tätigkeit in einer einer Oppositionspartei in der Schleswig-Holsteinischen Landeshauptstadt Kiel von linken Demokratiefeinden attackiert. Auch hier sekundiert die Lokalpresse („Kieler Nachrichten“ v. 31.5.2024) fleißig, indem sie die Behauptungen des Verfassungsschutzes völlig unkritisch wiederholt. Der SWG-Vorsitzende wurde auf gesetzlicher Grundlage rechtmäßig in städtische Gremien gewählt. Nun wird ihm mehr oder weniger offen das Recht abgesprochen, dort tätig zu sein – aufgrund eben dieser Behauptungen und Unterstellungen des Inlandsgeheimdienstes.
Die SWG klagt gegen die Beobachtung und Einstufung als „gesichert rechtsextrem[2]“ durch den Verfassungsschutz vor dem Hamburger Verwaltungsgericht. Die haltlosen Vorwürfe der Behörde hat die SWG in einem umfangreichen Gutachten klar widerlegt. Man dürfte erwarten, dass dies von Politik und Presse endlich einmal zur Kenntnis genommen wird.
Anmerkungen:
[1] BVerfGE 40, S. 287, 293: „An diese Werturteile (in sog. VS-Berichte, Anm.) sind keinerlei rechtliche Auswirkungen geknüpft.“
[2] Der Begriff „rechtsextrem“ wurde vom Bundesverfassungsgericht übrigens als rechtlich unbrauchbar gewertet: „Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal“ oder „rechtsreaktionär“ einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung.“ Rn. 20 des Beschlusses vom 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08.