„Antifaschismus“ als „Verfassungsschutz“? Zum Diktaturpotential des Kampfes gegen Rechts

von Reg.Dir. a.D. Josef Schüßlburner

Der mit der „Faschismuskeule“ (Prof. Knütter) herumschlagende „Antifaschismus“ trägt erhebliches Diktaturpotential in sich, wie schon eine seit längerem gebotene Bewältigung der Vergangenheit des von der politischen Linken geführten SED-Staates ergibt, welcher sich vor seinem Volk auch zum angeblichen Schutz einer „kämpferischen Demokratie“ durch einen „antifaschistischen Schutzwall“ geschützt hat. Die besondere Gefährlichkeit des Antifaschismus liegt zum einen in seinem gewalttätigen Auftreten einer vielfach politisch motivierten Kriminalität, die in der „Chronik des Linksextremismus“ auf dieser Internetseite umfassend dokumentiert ist und dabei eine bereits weitgehend verdrängte Seite der bundesdeutschen Geschichte Revue passieren läßt: Bomben- und Brandanschläge, Morde, Menschenraub, Flugzeugentführungen und natürlich Körperverletzungen und Sachbeschädigungen gehörten zum Repertoire politischer Kampfmethoden von links. Dies und auch der machtpolitische und geistesgeschichtliche Hintergrund werden in der Neufassung der von Hans-Helmuth Knütter veröffentlichten „Faschismuskeule. Herrschaftsinstrument der Linken“ luzide dargestellt.

Die besondere Gefährlichkeit des Antifaschismus besteht zum anderen jedoch darin, daß er leicht mit dem bundesdeutschen Konzept des „Verfassungsschutzes“ einer sog. „wehrhaften Demokratie“ verschmolzen werden kann. Letztlich hat sich die DDR-Diktatur mit dem Schutz der Demokratie gerechtfertigt, was damit „begründet“ war, daß die Deutschen doch von vorneherein mehrheitlich zum Faschismus neigende Demokratiefeinde wären, so daß zum Schutze demokratischer Werte vor dem „Faschismus“ von vornherein die Diktatur vorgesehen werden müsse, die wahlrechtlich garantiert, daß Demokraten vom demokratiefeindlichen Wähler nicht durch „Boykotthetze“ diskriminiert werden können. Diese besondere Demokratiekonzeption der Deutschen Demokratischen Republik (dies hieß wirklich so!) mußte dann durch einen „antifaschistischen Schutzwall“ gesichert werden.

Die bundesdeutsche Demokratieschutzkonzeption, die auf den Begriff „Verfassungsschutz“ zu bringen ist, geht im Unterschied zur antifaschistischen (kommunistischen) „DDR“ nur davon aus, daß künftig der „Faschismus“ – bzw. (vorübergehend) der „Totalitarismus“ – eine Wählermehrheit gewinnen könnte. Gegen diese potentielle Parlamentsmehrheit geht die BRD-Demokratieschutzkonzeption rechtzeitig durch weitreichendes Parteiverbot und Parteiverbotssurrogat vor, damit das Demokratieparadoxon, das Jakobinische Dilemma, nicht ins Bewußtsein der Wähler dringt, nämlich Demokratie durch eine bis zur Demokratieabschaffung gehende Demokratiebeeinträchtigung schützen zu müssen. Wird nach der BRD-Demokratieschutzkonzeption der rechtzeitige Zeitpunkt des Demokratieschutzes übersehen, bliebe nämlich bei konsequenter Handhabung gar nichts anderes übrig, als auch die BRD in eine gegen die Wählermehrheit gerichtete „deutsche demokratische Republik“ umzuwandeln.

Daher wird nachvollziehbar, daß sich „Die Linke“, die aus der SED hervorgegangen ist, welche für den „antifaschistischen Schutzwall“ verantwortlich war, sich wohl deshalb schon als „konsequente Verfassungsschutzpartei“ sieht. Der Zustand, bei dem die Ex-SED als die entscheidende bundesdeutsche Verfassungsschutzpartei etabliert wäre, könnte erreicht werden, wenn der Begriff des „Rechtsextremismus“ als der wesentlichen Darstellungskategorie von sogenannten Verfassungsschutzberichten, den Inhalt bekäme, der im diktatorischen DDR-Antifaschismus dem Begriff „Faschismus“ gegeben worden ist. Auf der ideologie-politischen Ebene, d.h. bei der rechtsstaatswidrigen Bekämpfung politischer Ideen, Auffassungen und Argumentationsmuster durch die Eingriffsberichterstattung der öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienste dürfte diese Gleichstellung tendenziell bereits erreicht sein. Der auch staatlich finanzierte „Kampf gegen rechts“ ist erkennbar gegen den  weltanschaulich-politischen Pluralismus gerichtet, beruht er doch auf der Gleichung: „rechts = rechtsextrem = Feind“ und führt zumindest konzeptionell in eine DDR-ähnlichen Beschränkung, wenn nicht gar Abschaffung des politischen Pluralismus und letztlich des Mehrparteienprinzips, das eigentlich für die freiheitliche demokratische Grundordnung steht.

Auch wenn mittlerweile die SED glücklicherweise doch dem Untergang geweiht zu sein scheint und vielleicht nur noch in Form einer kommunistischen Plattform als BSW überlebt, so wurde das DDR-Potential der bundesdeutschen Demokratieschutzkonzeption durch den Linksfaschismus der 68er-Generation aufgegriffen, der bundesdeutsch das Vermächtnis des „Faschismus“ umsetzen will, „den Schlag gegen rechts“ zu führen, dessen Unterlassen der für den BRD-Linksfaschismus stillschweigend zumindest insofern als vorbildlich erkannte NSDAP-Führer als seine „große Unterlassungssünde“ erkannt hatte.

Den Erfolg dieses geheimdienstlich-polizeilichen Antifaschismus erkennt man daran, daß der durchaus auch amtlich noch verwendete Begriff des „Linksextremismus“ eigentlich kaum noch stört: Der Ernennung zu einem Landesminister wegen Zugehörigkeit zu einer entsprechend eingeordneten Gruppierung (deren amtlich Einordnung ohnehin nur eine Frage der antifaschistisch fortschreitenden Zeit gewesen war) steht dieser Begriff zumindest nicht entgegen. „Extremismus“ ist im Antifaschismus, wie schon der „Faschismus“ nach DDR-Auffassung nur noch „rechts“. „Linksextremismus“ wird der ultraozeanischen CDU noch zur Begriffsverwendung zugestanden, um sich – allerdings weitgehend ohne Konsequenzen – als „Mitte“ fühlen zu dürfen: Als eine Mitte, deren vom Antifaschismus vorgegebener Zweck in der Bekämpfung von „rechts“ besteht, womit sie ohne wirkliche Verpflichtung auf die freiheitliche demokratische Grundordnung und damit für das Recht von rechts von ihr stehenden Andersdenkenden das bekämpft, was sie selbst zur „Mitte“ macht! Das Schicksal der Blockparteistellung im linken DDR-Regime ist eben nicht bewältigt!

Es gibt zwar Versuche bei der CDU, den „Antifaschismus“ wieder in einen „Antitotalitarismus“ auszuweiten. Dieser Versuch wird, wie im Essay dargestellt ist, fehlschlagen, weil er sich letztlich ebenfalls auf einer ideologischen Ebene, mit der Linksideologie als besatzungs- und einbindungspolitischen Ausgangspunkt, bewegt. Deshalb wird auch von der „öffentlichen Meinung“ der öffentlich-rechtlichen Linkspropaganda wie als selbstverständlich erwartet, daß die CDU mit einer kommunistischen Plattform bei eventuell erforderlicher Kooperation mit den expliziten Inter-Nazis (Internationalisten) eine Regierung bildet. Die Verschleierung der dabei impliziten Rückkehr zum „christlichen Sozialismus“ dient dann der auf den „Kampf gegen rechts“ reduzierte (aber inhaltlich selektiv erweiterte) Extremismus-Begriff.

Dieser Begriff des „Extremismus“ ist als amtlicher Begriff schon deshalb rechtsstaatswidrig, weil mit dieser nach dem Gesetzmäßigkeitsprinzip nicht abgedeckte Begriffsbildung, rechtsstaatswidrige Zurechnungen krimineller Handlungen auf völlig unbescholtene Bürger vorgenommen werden, denen die öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienste entgegen der Meinungsfreiheit „falsche“ Meinungen amtlich zum Vorwurf machen, selbst wenn diese Meinungen nicht einmal den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, aber dann trotzdem amtlich als „verfassungsfeindlich“ diffamiert werden“!

Die Abwehr des Antifaschismus kann nur in der Abkehr von der Ideologiestaatlichkeit durch die eindeutige Hinwendung zur Rechtsstaatlichkeit bestehen: Die Überwindung des zu einer neuen deutschen demokratischen Republik führenden „Antifaschismus“ kann nämlich nur gelingen, wenn der von „Antifaschismus“ für seine Unterdrückungsabsichten im „Kampf gegen Rechts“ mit seiner Gleichung rechts =  rechtsextrem = Feind bereits mit Zustimmung der „Mitte“ erfolgreich mißbrauchte Begriff des „Rechtsextremismus“ als Kategorie amtlicher Berichterstattung schlicht für verfassungswidrig erklärt wird. Diese Möglichkeit müßte gegeben sein, wenn das Bundesverfassungsgericht sich an seine eigene einschlägige Erkenntnis auch im Bereich des Parteiverbotssurrogats halten würde. Dieses Bundesverfassungsgericht hat nämlich in einer Entscheidung vom 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 – festgestellt:

„Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch – möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal“ oder „rechtsreaktionär“ – einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben. Die Verbreitung rechtsextremistischen … Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes Rechtskriterium, mit dem einem Bürger die Verbreitung bestimmter Meinungen verboten werden kann.“

Diese verfassungsgerichtliche Erkenntnis muß nur noch konsequent im Sinne einer rechttheoretischen Konsistenz auf „Verfassungsschutzberichte“ übertragen und angewandt werden. Diese folgerichtige Anwendung der verfassungsgerichtlichen Erkenntnis würde das Ende des ideologiepolitischen Antifaschismus durch Übergang zu rechtsstaatlich vertretbaren Verfassungsschutzberichten bedeuten, welche die Gefährdung der Verfassungsordnung in einer weltanschaulich neutralen Weise, d.h. ohne staatliche Diskriminierungsabsicht „gegen rechts“ darstellen. Der Antifaschismus und das mit ihm einhergehende Diktatur- und DDR-Potential wäre endgültig überwunden, wenn auch in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Verfassungswirklichkeit westlicher Demokratien eine rechte politische Option in derselben Weise akzeptiert ist, wie eine Linksoption. Eine freie Demokratie funktioniert nämlich auf der Grundlage des zur Entscheidungsfindung des Volks offen ausgetragenen Links-Rechts-Antagonismus. Eine derartige rechtsstaatlich Demokratie kann nur bei Überwindung des Antifaschismus mit seinem DDR-Potential praktiziert werden.

Was in diesem Sinne zum Schutz der rechtsstaatlichen Demokratie erforderlich ist, wird im jüngsten Werk zur „Konsensdemokratie. Die politische Mitte als Demokratieproblem“ eingehender dargestellt. Mit dem amtlichen „Kampf gegen rechts“ unter der Maskerade der Bekämpfung eines ideologisch definierten „Rechtsextremismus“, der darauf gerichtet ist, Konservativismus und Nationalliberalismus als politische Option für den deutschen Wahlbürger auszuschalten, wird die Grundlage der Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse eines Autoritarismus der „Mitte“ extremistisch gefährdet ist, wenn nicht gar beseitigt.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert