Zivilrecht als politisches Kampfinstrument?

Zur Kündigung von Girokonten aus politischen Gründen

Von Josef Schüßlburner

Stand: 03.04.2025) „Josef Schüßlburner kann getrost als einer der maßgeblichen Juristen der „Neuen Rechten“ der Bundesrepublik angesehen werden“, so das Antifa-Blatt „Der Rechte Rand“ unter Hinweis auf das nachfolgend online gestellte Rechtsgutachten in der Ausgabe dieses antifaschistischen Linksblattes vom Januar / Februar 2002 auf Seite 23. Dieses Gutachten sollte für die „Gesellschaft für freie Publizistik“ auf deren Anfrage vom Verfasser erstellt werden. Der Verfasser hat deswegen als Beamter des Bundesverkehrsministeriums (BMV) die geplante Abfassung des Gutachtens wie dienstrechtlich geboten als Nebentätigkeit angezeigt, weil dieses mit einem geldwerten Vorteil verbunden gewesen wäre und u. U. gar genehmigungspflichtig hätte sein können. Das BMV hat auf diese Anzeige eine Untersagung ausgesprochen, weil der Auftragnehmer eine vom Inlandsgeheimdienst gelistete Vereinigung sein würde (so daß ein derartiges Gutachten wohl nur für Institutionen erstellt werden dürfte, die keinem Boykott ausgesetzt sind?).

Die gerichtliche Anfechtung zum Verwaltungsgericht Köln, die auch gegen das gleichzeitige Publikationsverbot hinsichtlich seines Magnus Opus: „Demokratie-Sonderweg Bundesrepublik“ gerichtet war, hat der Verfasser dann für erledigt erklären lassen, weil eine andere Lösung gefunden werden konnte. Hinsichtlich des hier behandelten Rechtsgutachtens war dann die Lösung, es als „Argumentationspapier“ in der Schriftenreihe der Deutschlandbewegung bei Mechtersheimer zu veröffentlichen, was den Verfasser aufgrund fehlenden geldwerten Vorteils von einer diesbezüglichen Nebentätigkeitsanzeige absehen ließ, so daß er das nicht als solches genannte Gutachten einfach als Meinungsbeitrag veröffentlichte.

Die gerichtliche Kostenentscheidung aufgrund der Erledigungserklärung ist allerdings zuungunsten des Verfassers ausgegangen, was das BMV zum Disziplinarverfahren ermutigt haben mochte, erschien dann ein derartiges Verfahren trotz des für den Betroffenen positiven Vorermittlungsverfahren von 1997, siehe hier, für die Behörde eine gewisse Erfolgsaussicht zu haben.

Diese Erwartung stellte sich allerdings doch als behördlicher Irrtum heraus: Das mit Einleitungsverfügung des Bundesverkehrsministeriums vom 4. 05.2001 – Z 30/04.20.01 – eingeleitete Verfahren ist schließlich durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Disziplinargericht) vom 16.02.2005 – 37 K 6522/04.BDG – zugunsten des Verfassers eingestellt worden: Die Einleitungsverfügung war letztlich wegen der Unklarheit der Anschuldigungen unwirksam. Das Verfahren war demnach rechtswidrig, was sich auch daran zeigte, daß der eingesetzte Untersuchungsführer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden konnte und das von diesem abgelösten Gutachter vorher beauftragte Gutachten, das von einem Prozeßbevollmächtigten im laufenden ersten Parteiverbotsverfahren gegen die NPD mit Kosten von ca. 17.000 DM erstellt worden ist, als unverwertbar eingestuft werden mußte (wegen Unzulässigkeit eines Gutachtens über das nationale Recht, das ein Richter / Untersuchungsführer zu kennen hat: Jura novit curia). Zudem war die Besorgnis der Befangenheit dieses Gutachters wegen seiner parallelen Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter geltend gemacht worden. Letztere Funktion würde ein negatives Ergebnis bei seiner Nachzensur der Schriften des Verfassers fast zwingend gebieten.

Dies ist ausführlich behandelt in der im Februar 2025 erschienen politischen Biografie des Verfassers:

Als Rechtsabweichler im Ministerium. Befragung zu besonderen Demokratieerlebnissen

Josef Schüßlburner und Bernd Kallina
Mit einem Vorwort von Bundesminister a.D. Prof. Dr. Rainer Ortleb
Klappenbroschur DIN A5
496 Seiten, 24,80 Euro
ISBN 978-3-87336-851-4
Veröffentlicht am 10.02.2025 beim Gerhard Hess Verlag

„Das nicht als solches bezeichnete Gutachten konnte auf diese Weise (nämlich Publikation als „Argumentationspartei“ bei Mechtersheimer, Anm.) seinen Zweck erfüllen – es wurde von Anwälten verwendet und auch Gerichten vorgelegt, ein bayerisches Landgericht hat es sogar explizit zitiert – dann aber eine falsche Entscheidung getroffen, die aber immerhin aufgehoben werden sollte. Ich darf wohl schon davon ausgehen, dass mein Gutachten zu einer weitgehend erfolgreichen Prozeßführung betroffener Parteien und Verlage, die vom „zivilgesellschaftlichen“ Wirtschaftsboykott betroffen waren, zumindest beigetragen und vielleicht auch verhindert hat, daß bestimmte Institutionen wie etwa die „Junge Freiheit“ von angekündigten zivilrechtlichen Boykottmaßnahmen überhaupt betroffen wurden. Zumindest die Sparkassen als öffentlich-rechtliche Anstalten sind mit ihren politisch motivierten Kündigungen höchstrichterlich gescheitert“, heißt es diesbezüglich im Buch.

Ein Aspekt des Buches ist dabei, daß die Bearbeitung dieses Gutachten den Verfasser zu einer Änderung von § 21 Luftverkehrsgesetz inspirierte, indem die ursprüngliche geregelte öffentlich-rechtliche Beförderungsverpflichtung im Linienverkehr durch eine privatrechtliche Kontrahierungsverpflichtung ersetzt wurde, was dem Liberalisierungsgedanken besser entspricht; der entsprechende vom Verfasser federführend erstellte Gesetzesentwurf wurde dann parlamentarisch beschlossen.

Die 2001 veröffentlichte rechtliche Behandlung von diskriminierungspolitischen Kontenkündigungen ist zum Bedauern des Verfassers noch immer aktuell, weil es immer wieder Fälle politisch motivierter Kontenkündigungen gegeben hat, so daß es sinnvoll erscheint, dies insbesondere zugunsten diesbezüglich engagierter Anwälte nochmals online zu stellen. Die seit 2001 eingetretene Rechtsentwicklung, insbesondere der Erlaß des „gegen rechts“ diskriminierenden Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), aber auch weitere Gerichtsentscheidungen zugunsten betroffener Organisationen, wird dabei in einem „Vorwort 2012“ dargelegt (die weitere Entwicklung ist dabei nicht mehr dargelegt, was aber rechtlich vernachlässigt werden kann).

Dabei wird allerdings im Gutachten die Rechtswidrigkeit derartiger Kündigungen weitergehender als gerichtlich zugestanden bejaht, nämlich grundsätzlich auch dann, wenn bei einer entsprechenden Bank keine öffentlich-rechtliche Anstalt gegeben ist. Insofern geht das Gutachten über die getroffenen Gerichtsentscheidungen hinaus und gerade diese darüber hinausgehende Argumentation könnte dann beim Kampf ums Recht künftig doch noch von zusätzlicher Bedeutung sein.

Die Untersuchung zur Rechtswidrigkeit der politisch motivierten Kontokündigungen kommt zu folgenden Ergebnissen:

  1. Die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugunsten der Gleichhandlung von sog. extremistischen Parteien bei der Benutzung von öffentlichen Einrichtungen erlaubt die eindeutige Aussage, daß die Kündigung von Girokonten gegenüber Parteien und sonstigen Vereinigungen rechtswidrig wäre, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde mit der Einordnung einer entsprechenden Organisation als „rechtsextremistisch“ begründet werden würde, die in sog. VS-Berichten vorgenommen wird. Eine derartige Kündigung verletzt die in Art. 3 Abs. 3, 5 und 9 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 und 21 GG enthaltenen Grundrechte und Verfassungsprinzipien. Die Rechtswidrigkeit der politisch motivierten Kündigung der Girokonten ergibt sich bei Vertragsbeziehungen der öffentlichen Hand aus § 134 BGB, da für den Staat und seinen Organen die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltende Verbotsnormen darstellen.
  2. Aus dem gleichen Grunde ist eine derartige Kündigung / Vertragsverweigerung auch rechtswidrig, wenn sie nicht von einer Behörde, sondern von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, wie von einer in Form der öffentlichen Anstalt organisierten Sparkasse vorgenommen wird. Da sich der Staat nicht durch die „Flucht ins Privatrecht“ den zwingenden Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Verfassungsrechts entziehen kann, ist die Kündigung seitens einer Aktiengesellschaft wie der Deutschen Postbank AG wegen Verletzung der genannten Grundrechte rechtswidrig, solange eine derartige AG von staatlichen Stellen kontrolliert wird oder auch nur eine staatliche Beteiligung vorliegt.
  3. Politisch motivierte Kündigungen sind aber auch rechtswidrig, wenn sie von wirklichen Privatrechtssubjekten vorgenommen werden, die im öffentlichen Auftrag derartige Kündigungen aussprechen. Sofern ein ausdrückliches Auftragsverhältnis zwischen Bank und staatlichen Stellen („Verfassungsschutz“) nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen werden kann, ist eine analoge Anwendung des Grundrechtsschutzes zugunsten der ideologiepolitisch diskriminierten Kunden geboten, wenn sich die Privatbanken eigenmächtig oder unter Berufung auf staatliche Stellen eines (gesellschafts-)politischen Auftrags berühmen, die Kündigungen die ausdrückliche Billigung durch staatliche Stellen wie die öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienste erfahren und Anzeichen dafür vorliegen, daß den Kündigungen kartellartige Abreden zugrunde liegen, vermittels derer mit Duldung oder Förderung politischer Kräfte eine marktbeherrschende Stellung begründet wird, die wiederum den kündigenden Unternehmen ein Verhalten erlaubt, das sich bei rein kommerzieller Betrachtungsweise als untypisch und kaum sinnvoll darstellt. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich auch insoweit aus § 134 BGB.
  4. Die politisch motivierten Kündigungen durch Geschäftsbanken als juristischen Personen des Privatrechts sind nach § 138 BGB rechtswidrig. Dies gilt zumindest für juristische Personen des Privatrechts, die aufgrund ihrer „kapitalistischen“ Ausrichtung dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen und dabei nicht als sog. Tendenzbetriebe eingeordnet werden können. Juristische Personen mit rein kommerzieller Zielsetzung unterliegen nämlich dem Entpolitisierungs- und Sachgerechtigkeitsgebot, das der Trennung von Staat und Gesellschaft und der Ausdifferenzierung von Privatrecht und öffentlichen Recht zugrunde liegt. Mit diesen grundlegenden Systemprinzipien der durch § 138 BGB geschützten öffentlichen Ordnung soll zum einen das „plutokratische“ Unterlaufen von Demokratie und zum anderen die politische Funktionalisierung der Privatrechtsordnung verhindert werden.
  5. Im übrigen mißachten die politisch motivierten Kündigungen durch Privatbanken die rechtstheoretisch unterschiedlich begründbare Ausstrahlungswirkung der einschlägigen Grundrechte, da im Lichte dieser Grundrechte den Geschäftsbanken die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen mit den staatlich diskriminierten Organisationen in aller Regel nach § 242 BGB oder einer Spezialvorschrift wie § 626 BGB zugemutet werden kann: Das Girokontenverhältnis ist einerseits als unpersönlich-technisch einzustufen, so daß in der Regel keine besonderen Interessen von Banken an der Beendigung von Verträgen mit vertragstreuen Kunden bestehen. Andererseits ist ein Girokonto für Bankkunden Voraussetzung ihrer Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, so daß gewichtige Argumente dafür sprechen, aus Gründen der Daseinsvorsorge einen Kontrahierungszwang anzunehmen. Dieser ist vom Gesetzgeber bei der Kodifizierung des Girovertrages nicht ausdrücklich statuiert worden, nicht zuletzt deshalb, weil die Bankenverbände die Beachtung des Standards „Girokonto für jedermann“ zugesichert haben. Die Ratio dieser Zusicherung, nämlich die Anerkennung der Angewiesenheit auf die Führung von Girokonten, gilt nicht nur für einkommensschwache Kunden, sondern auch für Parteien und Verlagsgesellschaften. Ein Abstreiten dieses Standards aus ideologie-politischen Gründen ist als treuwidrig i. S. von § 242 BGB einzustufen.
  6. Die Berufung der Banken auf die Vertragsfreiheit zur Rechtfertigung der politisch motivierten Kündigungspraxis greift im Ergebnis nicht durch. Soweit es um Kreditinstitute im Staatsbesitz geht, steht diesen die Privatautonomie im Sinne eines Substrats grundrechtlicher Berechtigungen ohnehin nicht zu. Die Grundrechtsstellung juristischer Personen ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gegenüber natürlichen Personen beschränkt. Je unpersönlicher / „kapitalistischer“ die juristische Person ausgestaltet ist, desto geringer stellt sich die grundrechtliche Berechtung dar und desto stärker stellt sich die berechtigte Inpflichtnahme durch die öffentliche Ordnung dar. Die Legitimität privatrechtlicher Gestaltungsakte hat außerdem das Bestehen einer Wettbewerbsordnung zur Voraussetzung. Sofern Anzeichen für wettbewerbswidriges Verhalten oder Staatseinfluß, etwa durch Inlandsgeheimdienste oder staatlich fördernde „Toleranzbehörden“ vorliegen, hört die Privatautonomie auf und es wird illegitime (politische) Macht ausgeübt. Diese unterliegt jedoch wiederum der Kontrolle durch das öffentliche Recht, was über §§ 242, 134 und 138 BGB zur Nichtigkeit der politisch motivierten zivilrechtlichen Gestaltungsakte führt.

Im Hinblick auf den generellen Ansatz, das Zivilrecht als Kampfinstrument der „Zivilgesellschaft“ gegen „rechts“ auszugestalten, ist zu sagen:

  1. Die Tatsache, daß US-amerikanische Urteile, die mit Hilfe des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts strafrechtsähnliche Sanktionen durchsetzen wollen, mit dem deutschen ordre public unvereinbar sind und daher nicht als vollstreckbar anerkannt werden können, führt zu der Schlußfolgerung, daß diese deutschen Systemvorstellungen widersprechenden amerikanischen Rechtsvorstellungen, mittels derer „Nazis in den Konkurs“ getrieben werden sollen, in Deutschland bei Geltung des Grundgesetzes im Wege der Rezeption des amerikanischen Rechts durch Gesetzesänderung nicht verwirklicht werden könnten.
  1. Die unter dem Vorbehalt des ordre public stehende und damit die grundlegenden Systemprinzipien des deutschen Verfassungsrechts vor politischer Verfremdung geschützte, aber auch davor zu bewahrende Privatautonomie besitzt nämlich als Verfassungsprinzip, das etwa in der Trennung von Staat und Gesellschaft zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang. Diese Zivilrechtskonzeption, die zur Verhinderung „plutokratischen“ Unterlaufens von Demokratie mit einer weitgehenden Entpolitisierung des Zivilrechts verbunden ist, wird in der Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 1 GG für das „bürgerliche Recht“ verfassungsrechtlich vorausgesetzt. Die diese Konzeption schützende verfassungsrechtliche Norm läßt sich dem Art. 152 WRV entnehmen, der einer gegen die Systemprinzipien der deutschen Rechtsordnung widersprechenden Instrumentalisierung des Zivilrechts, insbesondere als Mittel eines zivilen „Privatkriegs“, mit dem Vorwurf der „Sittenwidrigkeit“ begegnet. Insofern bringt § 138 BGB, wie der Hinweis auf das „Sittengesetz“ in Art. 2 Abs. 1 GG zeigt, eine Norm des Verfassungsrechts zum Ausdruck. Diese setzt wiederum „Rechtsreformen“, die auf eine politische Instrumentalisierung des Zivilrechts abzielen, enge verfassungsrechtliche Grenzen.
  1. Der Ausbau des Zivilrechts zum politischen Kampfinstrument kann nicht an die Stelle von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der politischen Freiheit, wie Grundrechtsverwirkung oder Partei- und Vereinsverbot treten und dabei den geringeren Freiheitsgrad der politischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich mit dem „freien Westen“ kaschieren helfen. Vielmehr würde der diskriminierende Einsatz zivilrechtlicher Gestaltungsrechte zu einer Kumulation der Unzulänglichkeiten der politischen Ordnung führen: Der politische Gegner würde nicht nur, wie im Falle der Grundrechtsverwirkung und des öffentlich-rechtlichen Parteiverbots, sowie bei der Anwendung der Verbotssurrogate (VS-Eintragung), „entpolitisiert“, sondern auch noch zivilrechtlich bei Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie „entbürgerlicht“.
  1. Diese Kumulation „sonderweglicher“ Demokratieschutzansätze, wie ideologisches Parteiverbot und groteske Aufwertung der Bedeutung von Inlandsgeheimdiensten, mit zivilrechtlichen Formen politischer Diskriminierung droht von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu einer versuchsweise als „antifaschistisch-liberalextremistisch“ zu kennzeichnenden Ordnung eines „Gesellschaftsstaates“ überzuführen, der mit seinem obersten „Wert“ „Bevölkerungsverständigung“ – einer Verfälschung der Völkerverständigung i. S. von Art. 9 Abs. 2 GG – eine gegen das Volkssouveränitätsprinzip nach Art. 20 GG verstoßende Fremdbestimmung deutlich machen würde.
  1. Durch die Politisierung zivilrechtlicher Gestaltungsrechte im Kampf der „Zivilgesellschaft“ „gegen rechts“ droht der Rückfall in ein vormodernes „feudalistisches“ Herrschaftssystem, das den durch sachgerechte gesellschaftliche Arbeits- und Funktionsteilung erreichten Wohlstand bedroht, eine Umgehung grundlegender öffentlich-rechtlicher Vorschriften beinhaltet und Formen eines schleichenden Privatkriegs – privatrechtliche „Strafe“ für falsche politische Einstellung – institutionalisiert. Die alternative Gesellschaftskonzeption, die sich mit der Instrumentalisierung des Zivilrechts als politisches Kampfinstrument auftut, trifft damit ebenfalls das Verdikt der Sittenwidrigkeit i. S. von § 138 BGB und des Art. 2 Abs. 1 GG.

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