CDU und SPD nominieren die Hochschulprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf als Richterin beim Bundesverfassungsgericht, mit der Chance, auch dessen Präsidentin zu werden. Die Juristin fiel in der Vergangenheit vor allem durch die öffentliche Zurschaustellung einer stramm linksideologischen Haltung auf. Dies, obwohl sie als Beamtin eigentlich zur Neutralität verpflichtet wäre. So plädiert sie für ein AfD-Verbot und für die weitere Liberalisierung der Abtreibung. Auch für eine Corona-Impfflicht setzte sich sich vehement ein.
Sollte Brosius-Gersdorf nach Karlsruhe kommen – wovon auszugehen ist – dürfte sich die politische Gleichschaltung des höchsten deutschen Gerichtes fortsetzen, welche bereits unter dem Merkel-Gefolgsmann und strammen CDU-Parteisoldaten Stephan Harbarth weit fortgeschritten war. Dem Kartell der Altparteien wird das bei seinem Machterhalt nützlich sein – Demokratie und Rechtsstaat allerdings nicht.
Lesen Sie dazu einen Kommentar von Prof. Dr. Martin Schwab, Rechtsprofessor an der Universität Bielefeld:
GESICHERT VERFASSUNGSFEINDLICH….
… und daher als Bundesverfassungsrichterin untragbar: Prof. Dr. Frauke Broisus-Gersdorf
Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Verfassungs- und Sozialrecht an der Universität Potsdam, ist als Kandidatin für einen Posten als Richterin am Bundesverfassungsgericht im Gespräch.
Bis heute ist auf ihrer Lehrstuhl-Homepage eine zweiseitige Stellungnahme abrufbar, die sie zusammen mit Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Leipzig, zu einer möglichen allgemeinen COVID-19-Impfpflicht verfasst hat – offenbar zu einer Zeit, als eine solche Pflicht noch ernsthaft zur Debatte stand:
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/lehrstuhl-brosius-gersdorf/Dokumente/Aktuelles/Stellungnahme_zur_Einf%C3%BChrung_einer_allgemeinen_Impfpflicht.pdf
Frauke Brosius-Gersdorf und Hubertus Gersdorf (im Folgenden: die Autoren) halten eine solche allgemeine Impfpflicht für verfassungsrechtlich zulässig, möglicherweise sogar für geboten.
In aller Deutlichkeit: Selten habe ich auf zwei DIN A4-Seiten so viel Unfug gelesen.
Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht soll zulässig sein, um die Geimpften vor einer Ansteckung durch Ungeimpfte zu schützen. Dabei wird offen eingeräumt, dass die Corona-Spritze ihren Empfänger nicht vor Infektionen und schweren Verläufen schützt.
Dann aber fragt sich: Wenn schon die eigene Impfung ihren Empfänger nicht schützt – wie soll ihn dann die Impfung anderer schützen? Und haben die beiden Autoren mittlerweile den Brief der EMA an den EU-Abgeordneten Marcel de Graaff vom 18.10.2023 zur Kenntnis genommen, in dem ausdrücklich klargestellt ist, dass die COVID-Injektionen gar nicht zum Zwecke des Fremdschutzes zugelassen waren? Dass die Spritzen im Rahmen der klinischen Prüfung gar nicht auf Fremdschutz untersucht würden, konnte man übrigens von Anfang an den öffentlich einsehbaren Zulassungsunterlagen (sog. Public Assessment Reports der Humanarzneimittelkommission der EMA) entnehmen.
Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht soll zulässig sein, weil es eine Überlastung der Krankenhäuser zu verhindern gelte. Haben sich die beiden Autoren einmal das tatsächliche Leistungsgeschehen in den deutschen Kliniken in der Corona-Zeit angeschaut (Belege dazu finden sich in meinem öffentlich abrufbaren Schriftsatz für die Sängerin Julia Neigel im Rahmen ihrer Kulturlockdown-Klage vor dem OVG Bautzen)? Und haben sie einmal darüber nachgedacht, wie es sein konnte, dass mitten in der schlimmsten Atemwegs.Killerviruspandemie aller Zeiten Kliniken geschlossen und Intensivbetten abgebaut wurden?
Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht soll zulässig sein, weil es einen neuen Lockdown zu verhindern gelte. Das fußt auf der Prämisse, dass die Corona-Maßnahmen zwingend notwendig waren, um das Virus in den Griff zu bekommen. Haben sich die beiden Autoren mittlerweile mit dem Bericht der Sachverständigenkommission auseinandergesetzt, die auf der Basis des § 5 Abs. 9 IfSG eingesetzt wurde und am 30.6.2022 einen Bericht vorgelegt hat, der gerade an diesem Punkt durchaus Zweifel anmeldete?
Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht soll zulässig sein, weil durch eine zu geringe Impfquote gefährliche neue Virus-Varianten entstehen könnten. Offenbar glauben die beiden Autoren, man könne die gesamte Evolutionsgeschichte eines Virus durch flächendeckende Impfungen stoppen und das Virus eliminieren. Von Immun-Escape-Varianten, die gerade deshalb entstehen, weil das Virus durch Impfungen unter Anpassungsdruck gesetzt wird, scheinen die beiden Autoren noch nie etwas gehört zu haben.
Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei vernachlässigbar, da das Risiko von Impfnebenwirkungen gering sei. Ach ja, aber die, die es dann trifft, haben halt Pech gehabt? Die müssen halt dann individuelle Opfer bringen für die Gesundheit des Kollektivs? Also ich habe die Aussagen des Luftsicherheitsurteils des BVerfG vom 15.2.2006 – 1 BvR 357/05 definitiv anders in Erinnerung… Und aus welchem „Stand der medizinischen Erkenntnisse“ schließen die Autoren, dass das Risiko von Nebenwirkungen gering sei? Welche Datenlage legen sie dieser Annahme zugrunde?
Impfverweigerern sollen dann am Ende des Textes noch Bußgelder aufgebrummt und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigert werden.
Mit diesen Aussagen, die Frau Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf offenbar bis heute nicht revidiert hat, ist sie als Richterin am Bundesverfassungsgericht untragbar. Sie verkündet stramm die Narrative der Lockdown- und Impfzwang-Propaganda, ohne die wissenschaftlich gut begründeten abweichenden Stimmen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Und sie hängt einem kollektivistischen Grundrechtsverständnis an, das dem Grundgesetz ganz und gar fremd ist.