Fortgesetzte rechtswidrige Verfolgung der SWG durch den „Verfassungsschutz“

Die „Beobachtung“ und Einstufung der SWG als „gesichert rechtsextrem“ durch den Hamburger „Verfassungsschutz“ erfolgte durch willkürlich einseitig-negative Auslegungen von Meinungsäußerungen und stellt aus unserer Sicht einen schweren verfassungswidrigen Eingriff in Artikel 5 des Grundgesetzes dar. Der „Verfassungsschutz“ agiert im Auftrag der Politik, um verfassungswidrige Zensur auszuüben und die Opposition mundtot zu machen.

Auch der „Verfassungsschutzbericht“ der Hamburger Innenbehörde für das Jahr 2024 wiederholt die auf willkürlichen und aus unserer Sicht rechtswidrigen Auslegungen von Meinungsäußerungen beruhenden Vorwürfe.

So wird der SWG das Gedenken an die deutschen Opfer beider Weltkriege im Rahmen des Volkstrauertages vorgeworfen. Insbesondere die Erwähnung der gefallenen Soldaten der Waffen-SS wird als „geschichtsrevisionistisch“ dargestellt. Der eigenen Opfer zu gedenken, reicht heute also schon aus, um als „extremistisch“ diffamiert zu werden.

Unsere Mahnung zum Frieden in Gaza, die Kritik am Vorgehen Israels gegen die Zivilbevölkerung und die Ablehnung von Waffenlieferungen in das Kriegsgebiet (eine Meinung, die u.a. auch von der UNO geteilt wird) wird der SWG als „Antisemitismus“ ausgelegt, womit noch einmal die willkürliche und böswillige Deutung von Aussagen der SWG durch den VS deutlich wird, die aus unserer Sicht die Grenze zur üblen Nachrede und Verleumdung klar überschritten hat.

Es schließen sich die üblichen „Kontaktschuld“-Vorwürfe an, so wenn die SWG in ihren Publikationen beispielsweise Beiträge von anderen konservativen und patriotischen Organisationen und Personen zitiert, die ebenfalls – aus unserer Sicht ungerechtfertigt – vom „Verfassungsschutz“ verfolgt werden. Dabei erwähnt der Bericht konkret die ZFI-Zeitgeschichtliche Forschungsstelle Ingolstadt, obwohl diese seit 2020 vom bayerischen VS überhaupt nicht mehr beobachtet wird.

Wie Josef Schüßlburner in seinem für die SWG erstellten Gutachten „Gedankenpolizeilicher Verfassungsschutzextremismus in Hamburg“ feststellte, wird durch das Handeln des „Verfassungsschutzes“ im Auftrag der Politik vorsätzlich und willkürlich in das Recht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen, und zwar in einer Weise, die mit den Prinzipien einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung nicht vereinbar sind.

Meinungsäußerungen, die keine Straftaten darstellen, sind zulässig und dürfen keinen staatlichen Sanktionen, schon gar keiner Zensur unterliegen. Wir stellen nochmals fest, dass die SWG zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung tätig geworden ist und dies auch künftig nicht tun wird.

Stephan Ehmke

Hier der Verweis zum Hamburger VS-Bericht 2024.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert