Geht´s der ÖRR-Zwangsabgabe an den Kragen?

Am Zwangsbeitrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt es seit seiner Einführung harsche Kritik. Dies bezieht sich sowohl auf seine Verfassungsgemäßheit, aber auch auf die Höhe oder die Verwendung der Mittel: Immer wieder werden die nach Meinung von Kritikern ausufernden Gehälter von Rundfunk-Funktionären beklagt, die teilweise über denen von Regierungsmitgliedern liegen. Im Fokus steht aber auch die Ausgewogenheit der Programme in Hinsicht auf den von den Sendern geforderten Meinungspluralismus. ARD, ZDF und Co. gerieren sich zunehmend, so Kritiker, als Sprachrohre der Regierung. Diskussionssendungen würden einseitig besetzt. Vor allem die AfD werde in der Darstellung der Öffentlich-Rechtlichen massiv benachteiligt. Statistiken belegen dies. 

In mehreren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Abgabe als grundgesetzkonform bezeichnet. Auch in die Beitragsbemessung hat Karlsruhe in der Vergangenheit eingegriffen. So wurde durch die dortigen Richter eine Beitragserhöhung im Jahre 2021 bestätigt. Eine neue Klage ist in diesem Zusammenhang derzeit anhängig. Gerichte haben bisher auch die Kritik an Programminhalten mit Blick auf die Rundfunkfreiheit und der Möglichkeit zur Beschwerde bei den Rundfunkräten zurückgewiesen.  

Nun hat aber ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig einiges Aufsehen erregt. Eine Privatklägerin aus Bayern erhobt die Einwendung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen Funktionsauftrag nicht in einer Weise, die die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungsrechtlich rechtfertige. Sie trug vor, das Programm weise über einen längeren Zeitraum hinweg Defizite in gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt auf und diene faktisch der Verbreitung vorherrschender staatlicher Positionen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt ein Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, weil die Vorinstanz die gebotene Prüfung struktureller Programmdefizite nicht vorgenommen hatte und damit Bundesrecht verkannt worden sei.

Lesen Sie dazu hier eine ausführliche Darstellung der Gerichtsentscheidung auf haintz.media. 

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