Das Verwaltungsgericht Köln hat in einer spektakulären Eilentscheidung dem so genannten „Verfassungschutz“ untersagt, bis zu einem Urteil im Hauptverfahren die AfD weiterhin als „gesichert rechtsextrem“ zu bezeichnen. In einem Interview mit der „Jungen Freiheit ordnet einer der Rechtsanwälte, die das Verfahren für die AfD führen, das Urteil ein.
JF-Online am 26.2.2026:
„Was bedeutet der Erfolg der AfD gegen den Verfassungsschutz vor Gericht wirklich? Warum dauerte das Eilverfahren neun Monate? Wie geht es weiter? Rechtsanwalt Christian Conrad, der den spektakulären Beschluß errang, steht der JF Rede und Antwort.
Knapp neun Monate, nachdem die AfD am 5. Mai 2025 Klage und Eilantrag gegen ihre Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) einreichte, gab das Verwaltungsgericht Köln ihr Recht – zunächst im Eilverfahren (die JF berichtete). Vertreten hat die Partei der Rechtsanwalt Christian Conrad von der Kanzlei Höcker. Im Interview mit der JUNGEN FREIHEIT erklärt der promovierte Jurist, wie er den Beschluß einordnet und wie das Verfahren weitergeht.
Herr Conrad, welche Bedeutung hat der Beschluß des Verwaltungsgerichts? Ist es wirklich „nur“ eine Eil-Entscheidung?
Christian Conrad: Formal handelt es sich tatsächlich um eine Entscheidung im Eilverfahren. Aber: Das Verwaltungsgericht Köln hat sich inhaltlich mit den bislang vorgelegten Unterlagen und Vorwürfen des Bundesamtes für Verfassungsschutz umfassend auseinandergesetzt. Dieser Umstand sowie die Dauer des Verfahrens und der Umfang der Entscheidung von 55 Seiten verdeutlichen, daß der beständig erhobene Vorwurf, die AfD sei eine gesichert rechtsextreme oder verfassungsfeindliche Partei, nun durch eine neutrale Instanz widerlegt wurde. Damit dürfte nun auch allen Verbotsphantasien die Grundlage entzogen worden sein.
Warum brauchte das Gericht so lange?
Mit dem möglichen Parteiverbotsverfahren blicken Sie ja schon sehr weit voraus. Was ist aber mit dem Hauptsache-Verfahren? Nimmt die Entscheidung im Eilverfahren das Urteil in der Hauptsache in gewisser Weise vorweg?
Conrad: Ich gehe nach der Eilentscheidung davon aus, daß das Gericht in der Hauptsache nicht anders entscheiden wird.
Warum? Und wie ist der Stand?
Conrad: Das Gericht hat im heutigen Beschluß über den Eilantrag der AfD entschieden und sich umfassend positioniert. Das Eilverfahren soll das laufende Klageverfahren absichern, da ein Urteil in einem solchen Klageverfahren teilweise erst nach Jahren ergeht. Der Beschluß ist daher bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage befristet. Wann das Verwaltungsgericht Köln über die Klage entscheiden wird, ist derzeit nicht absehbar.
Noch einmal zurück zum aktuellen Beschluß: Sie haben den Eilantrag am 5. Mai vergangenen Jahres eingereicht. Unter einer Eilentscheidung stellt sich der juristische Laie nicht vor, daß diese fast neun Monate dauert. Woran lag das?
Conrad: Zum einen liegt es an dem enormen Umfang des Verfahrens, den ich Ihnen ja eben schon geschildert habe. Zum anderen gab es im Laufe des Verfahrens zahlreiche Schriftsätze, die hin und her gingen. Das BfV hat viele Unterlagen nachgereicht, wir haben darauf erwidert. Das nimmt Zeit in Anspruch, damit sich das Gericht ein umfassendes Bild machen kann.
„Der Verfassungsschutz hat jetzt zwei Wochen Zeit“
Wie kam es aus Ihrer Sicht zu dem Beschluß? Warum hat das Gericht diese Entscheidung so getroffen?
Conrad: Das Gericht hat, wie es ja auch in seiner eigenen Presseerklärung mitteilt, umfangreiche Unterlagen und Daten studiert. Es spricht von einer elektronischen Akte, die 20 Bände mit insgesamt über 7.000 Seiten umfaßt, und von in elektronischer Form beigezogenen Akten des BfV mit einem Datenvolumen von insgesamt 1,5 Terabyte. Dabei ist es auf insgesamt 55 Seiten zu der inhaltlichen Entscheidung gelangt, daß bei Betrachtung des Gesamtbildes der AfD die „Voraussetzungen der Einstufung und Behandlung der Antragstellerin als gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ nicht vorliegen.
Wie geht es nun weiter? Das BfV kann den Beschluß ja anfechten.
Conrad: Richtig. Das BfV hat nun zwei Wochen Zeit, gegen diesen Beschluß eine Beschwerde einzureichen, über die dann das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden muß. Eine etwaige Beschwerde müßte dabei innerhalb von einem Monat ab heute inhaltlich begründet werden. Diese Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.

