„Der anständige, gesetzestreue Bürger, der nichts zu verbergen hat, kann seine Identität im Internet doch preisgeben, er hat schließlich nichts zu befürchten. Nur diejenigen, die Übles im Schilde führen, versuchen sich zu tarnen“.
Dies ist mehr oder weniger die Auffassung der Bundesregierung und der Einheitsparteien, wenn es um die Pflicht geht, seinen „Klarnamen“ in den sozialen Netzwerken des Internets zu nennen und kein Pseudonym zu verwenden.
Grundsätzlich können wir dem zustimmen, setzen wir voraus, dass es sich bei der Bundesrepublik um einen Rechtsstaat handelt, wo die Regierung sich an die Gesetze und die Verfassung hält.
Das ist allerdings leider nicht (mehr) der Fall. Der Staat in Gestalt der ihn beherrschenden Einheitsparteien, verfolgt seit geraumer Zeit und in zunehmend schärferen Maße Menschen, deren Meinung von der abweicht, die ihnen gefällt. Hierzu nutzen sie verfassungswidrige – man kann auch sagen, verfassungsfeindliche – Methoden, indem sie eine bei uns laut Grundgesetz verbotene Zensur ausüben und Unschuldige strafrechtlich verfolgen.
Es geht um angebliche Hass- oder Hetzrede und die vermeintliche Beleidigung von Politikern, worunter die Einheitsparteien allgemein jede etwas schärfere Kritik an sich und ihren Funktionären versteht. Strafrechtlich relevant muss das alles nicht sein, es kommt nur darauf an, durch ausreichende Propaganda abweichende Meinungen zu kriminalisieren. Dazu setzt der Staat auch Nicht-Regierungsorganisationen ein, die er finanziell mit reichlich Geld versorgt und mit rechtlichen Privilegien ausstattet.
Die Beispiele dieser verfassungswidrigen Verfolgung Andersdenkender in unserem Land sind mittlerweile Legion. Auch die Vereinten Nationen kritisieren seit längerem den sukzessiven Abbau der freien Meinungsäußerung in Deutschland zum Zweck der Machtabsicherung der Herrschenden.
In einem unfreien Land aber hat die Opposition gar keine andere Möglichkeit, als sich zu tarnen. Wir kennen das aus der Geschichte des Widerstandes gegen Diktaturen weltweit. Natürlich unternehmen die Machthaber alles, um diesen Widerstand auszuräuchern. Dazu gehört auch, die Tarnung der Oppositionellen mit allen Mitteln, auch mit denen des Polizei- und Geheimdienststaates, auffliegen zu lassen.
Diktatoren nutzen gern die Floskel: „Der anständige Bürger muss doch nichts zu verbergen haben“. Wer wollte dem widersprechen? Doch der zweite Teil des Satzes darf nicht vergessen werden: „Denn es geschieht ihm ja nichts“. Das ist in der Bundesrepublik der Post-Merkel-Ära längst nicht mehr der Fall.
Aus diesem Grund muss die Klarnamenpflicht im Internet verhindert werden.
In diesen Tagen wird ein Fall durch die Medien getrieben, der in der Öffentlichkeit Stimmung für die Abschaffung der Pseudonyme machen soll: Der Freund einer Prominenten soll von ihr unerlaubt pornographische Bilder und Filme ins Internet gestellt haben, natürlich unter einem Pseudonym, was selbstverständlich – wenn es denn stimmt – verwerflich ist. Auffällig ist jedoch, in welcher Breite die Mainstreammedien diesen (Einzel-)Fall behandeln, während sie in der Vergangenheit solche der widerrechtlichen Verfolgung von Meinungsäußerungen (die, wie gesagt, mittlerweile Legion sind) im Netz durch die Regierung weitgehend verschwiegen haben.
Es ist glasklar, dass dieser Fall in Position gebracht wurde, um jetzt die Klarnamenpflicht durchzudrücken. Dieser Verdacht erhärtet sich, wenn man Berichte zur Kenntnis nimmt, nach denen die Betroffene mit der steuerfinanzierten Nicht-Regierungsorganisation „Hate-Aid“, die im Auftrag des Staates Andersdenkende verfolgt, in Verbindung gebracht wird. Natürlich folgen auf dem Fuße die Forderungen der Kartellpolitik, die Klarnamenpflicht sofort und ohne weitere Diskussionen durchzudrücken.
Die Klarnamenpflicht ist aber nur ein weiterer Schritt in Richtung Überwachungsstaat, der mit Künstlicher Intelligenz und Digitalisierung gerade auf allen Ebenen vehement vorangetrieben wird. Die Schleifung der freien Meinungsäußerung ist neben dem „gläsernen Bürger“ der Zweck der Übung.
Der anständige und verfassungstreue Bürger, der Wert auf Freiheit, Rechtsstaat und Demokratie legt, sollte also nicht den Parolen des Parteienkartells auf den Leim gehen, sondern dagegen Widerstand leisten.
Karl M. Richter


Wir wissen nicht, wer in unser Land kommt, wer Kindergeld ins Ausland schickt..?
Aber wer im Netz die Demokraten kritisiert, den kriegen wir!
DAS GANZE IST SCHON LANGE AUSJUDIZIERT !!
Die Anonymität ist ein Schutzschild der Meinungsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in der Vergangenheit mehrfach geäußert, daß die Meinungsfreiheit auch das Recht umfasse, seine Meinung anonym zu äußern und nicht nur unter dem Vorbehalt der Namensnennung grundgesetzlich verbrieft ist.
Der verfassungsrechtliche Befund wird bereits vom einfachen Recht und der Rechtsprechung getragen:
§ 19 Abs. 2 TDDDG verpflichtet Anbieter, Nutzung und Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, das Oberlandesgericht Hamm hat schon im Jahr 2011 klargestellt, dass eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf namentlich zurechenbare Äußerungen mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.
Historisch waren Flugblätter und politische Pamphlete oft anonym verfasst, um sich vor staatlicher Willkür oder gesellschaftlicher Ächtung zu schützen.
SIEHE HIER:
Das Volkszählungsurteil ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983
„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.
BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83
Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.
[…] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.
Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus.
Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
„Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten.“
Das Volkszählungsurteil ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983, mit der das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde etabliert wurde. Das Urteil gilt als Meilenstein des Datenschutzes. Anlass war eine für April bis Mai 1983 geplante, aufgrund des Urteils erst 1987 modifiziert durchgeführte Volkszählung in der Bundesrepublik Deutschland.
BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83
Demzufolge hat der BGH bereits im Urteil von 23.09.2009 IV ZR/ 196/08 MMR 2009, 608,612
ganz klar erklärt, daß eine Klarnamespflicht das wesentlichste Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aushebelt und daher unzulässig ist!