von Bernd Kallina
Samstag, 6. Juni 2026: Traditionsgemäß führte die „Zeitgeschichtliche Forschungsstelle“ (ZFI) ihre Frühjahrstagung wiederum in Ingolstadt durch. Vor Teilnehmern aus dem In- und Ausland wurden dabei drei historisch bedeutsame Vorträge gehalten, die sich mit der Vorgeschichte, dem Verlauf und dem Ende des 2. Weltkrieges in Europa und Fernost befassten.
Der ZFI-Vorsitzende Dr. Stefan Scheil beleuchtete in seinem Eröffnungsbeitrag die vielfältigen Aktivitäten des US-Diplomaten George Messersmith im Kampf gegen den Nationalsozialismus. Bekannt wurde er, von 1930 bis 1934 US-Generalkonsul in Berlin und von 1934 bis 1937 US-Gesandter in Wien und später Assistant Secretary of State im amerikanischen Außenministerium, vor allem durch sein vehementes Eintreten für die Belange der Juden in Deutschland, seine engen Beziehungen zu den Führern der jüdischen Organisationen in den USA und seine schon sehr früh von ihm verfolgten Forderungen nach einem Krieg gegen Deutschland.
„Hitler und die Demokratie könnten nicht koexistieren,“ so kritisierte er die Widersprüchlichkeit des NS-Staates, wie er sie in seinen Memoiren schildert. In ihnen räumt Messersmith auch ein, gegen den Willen anderer im US-State-Department auf den Krieg zugearbeitet zu haben. Zu den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen lieferte er dokumentarische Erklärungen, die die NS-Führung schwer belasteten. Allerdings nur schriftlich, persönlich trat er bei den Prozessen nicht auf.
Auf das Thema „Das Kriegsende im Fernen Osten und die Entscheidung zum Einsatz der Atombombe“ ging der Historiker Dr. Walter Post ausführlich ein. In flankierenden Exkursen zu den Kriegsverläufen an den Fronten in Europa und Asien, stellte Post u.a. Einschätzungen der bündnispolitischen US-Optionen zur kommunistischen Sowjetunion dar, schilderte dabei den Streitpunkt in der polnischen Frage und erläuterte langfristige Planungen für die europäische Wirtschaftslage nach dem 2. Weltkrieg. Ausführlich befasste sich Post mit den Planungen zum Bau und zum Einsatz der US-Atombombe im sogenannten „Manhattan Projekt“. In den Beratungen des „Interim Comittees“ zur kriegsentscheidenden Verwendung der neuartigen Massenvernichtungswaffe spielte Henry L. Stimson, amerikanischer Kriegsminister von 1940 bis 1945, eine zentrale Rolle bei den Empfehlungen für deren Einsatz gegen Japan. Sie sollte beim Abwurf einen „fürchterlichen Schock“ auslösen und damit den fernöstlichen Kriegsgegner zur schnellen Kapitulation zwingen. Im Zusammenhang mit dem Wettlauf um erste Atomwaffen verwies Post auf ein kaum bekanntes Kapitel einer deutschen Nuklearoption. Er zitierte dabei Stellen aus einem Geheimdienstbericht der Roten Armee (GFU) vom 23. März 1945. Nach ihm sei es am 4. März in Thüringen unter strengster Geheimhaltung zu „zwei Explosionen von großer Stärke“ gekommen. Post: „Aufgrund der überlieferten Zeugenaussagen und der sehr begrenzten Menge von Uran 235, über die die deutschen Kernphysiker verfügten, gehe ich allerdings nur von einer Atomwaffe aus.“ Das ließe den Schluss zu, dass es sich von deutscher Seite aus um die erste Nuklearwaffenzündung der Weltgeschichte gehandelt haben könnte. Dazu wird vom Tagungsreferenten demnächst ein Buch mit entsprechenden Quellenbelegen erscheinen.
Der letzte Vortrag des Juristen und Publizisten Josef Schüßlburner, behandelte das Tokioer Gegenstück zu dem Prozess in Nürnberg. Der gegen japanische Politiker und Militärs geführte Kriegsverbrecherprozess ist nach Ansicht des Referenten deshalb weniger ins Bewusstsein gedrungen, weil insbesondere die dabei geäußerten richterlichen Minderheitsvoten geeignet sind, selbst das Verfahren in Nürnberg in entscheidenden Punkten zu delegitimieren. Neben gravierenden Verfahrensfehlern zu Lasten der Verteidigung, die insbesondere der französische Richter hervorhob, bestritt der niederländische Richter, dass seinerzeit ein Angriffskrieg völkerrechtlich einen Straftatbestand erfüllt hätte. Das umfassende Minderheitenvotum des indischen Richters Pal bestritt sogar das Bestehen eines wirklichen Kriegsverbots. So habe der Briand-Kellogg-Pakt, auf den sich die amerikanische Anklagestelle berief, nicht den seinerzeit als erlaubt angesehenen Verteidigungskrieg definiert, insbesondere nicht das Rechtsgut, das verteidigt werden könne, so dass es letztlich vom Kriegsausgang abhänge, wer als Angreifer angesehen würde. Die USA hätten sich beim chinesisch-japanischen Krieg neutralitätswidrig verhalten, so dass die japanische Attacke gegen Pearl Harbor nicht als Aggression eingeordnet werden könne. Die entscheidende Botschaft der Verfahren von Tokio und Nürnberg sei deshalb, dass man den Krieg nicht verlieren dürfe.
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