Der „Verfassungsschutz“ darf die AfD zwar vorläufig nicht als „rechtsextremistischer Verdachtsfall einordnen und beobachten“, so ein aktueller Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts. Allerdings muss zu einem späteren Zeitpunkt im Bundestagswahljahr 2021 damit gerechnet werden, so die einhellige Meinung von Fachkreisen zur Thematik. Auf die damit zusammenhängende rechts- und freiheitsfeindliche Problematik ging Regierungsdirektor a.D. Josef Schüßlburner im Interview mit unserem „Deutschland-Journal“, Ausgabe 1/2020 (siehe S. 75ff.), ausführlich ein, Titel: „Per Geheimdienst gegen die Opposition“, welches wir wegen seiner Aktualität hier noch einmal bringen:
Zum aktuellen Urteil gegen die VS-Beobachtung der AfD: „Per Geheimdienst gegen die Opposition“
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Wie wahr, hab ich irgendwo gelesen in einem Beitrag, Die AfD warnt seit Jahren vor dem Spreng –
stoff und der „VS“ will diesen gerade zünden um die FDGO in die Luft zu jagen, daß Gericht hat
nun die Hand mit dem Streichholz weggeschlagen, aber man darf zu 100% sicher sein, der „VS“
wird weiter zündeln, schließlich hat die böse Stiefmutter hier ganz massiv ihre schmutzigen
Finger im Spiel.
Die Einstufungen linksextremistisch oder rechtsextremistisch durch den Inlandsgeheimdienst sind für Bürger unverbindlich. Erst wenn ein Gericht rechtskräftig feststellt, daß Verfassungsfeindschaft vorliegt, wie etwa bei DKP und NPD, können rechtsnachteilige Folgen entstehen, etwa, wenn jemand
trotz Warnung durch die vorgesetzte Behörde an seiner Kandidatur bei Wahlen festhält.
(StD Schmanck gewann 1995 den Rechtsstreit, Suspendierung und Gehaltskürzung waren rechtswidrig. Schmanck hielt an seiner Kandidatur zur BTW 1994 fest, obwohl die REP in NRW
als rechtsextremistisch eingestuft worden war und die Behörde StD Schmanck aufforderte, von einer Kandidatur abzusehen. Das vollständige Gerichtsurteil liegt mir vor.)
Komisch, bei Wikipedia fehlt dieser Hinweis, was Burghard Schmanck betrifft.