Mit Gutachten kontra Gedankenpolizei
SWG-Vorsitzender Stephan Ehmke: „Hamburgs Innenbehörde auf den Spuren der DDR-Volksdemokratie!“
Die gemeinnützige „Staats- und Wirtschaftspolitische Gesellschaft e.V.“ (SWG) in Hamburg, die sich seit über 60 Jahren der politischen Bildung aus konservativer und rechtsliberaler Sicht widmet, wurde von der Hamburger Innenbehörde im vergangenen Jahr als angeblich „erwiesen rechtsextremistisch“ (https://www.hamburg.de/innenbehoerde/schlagzeilen/17210992/swg/ eingestuft. Die SWG weist diese Einstufung nicht nur als ungerechtfertigt zurück, sie geht auch seit September 2023 auf dem Klageweg dagegen vor. Heute stellt die Bildungsinstitution dazu ein juristisches Gutachten vor. Der Link zum Gutachten:
Hier geht es zum Gutachten (PDF).
Dazu erklärt der SWG-Vorsitzende Stephan Ehmke: „Offenbar befindet sich der linkspolitisch instrumentalisierte Geheimdienst der Hansestadt mit seiner Ausgrenzungs-Strategie gegen oppositionelle Bürger auf den totalitären Spuren der untergegangenen DDR-Diktatur und ihrer SED-Staatspartei!“
Mit dieser Pressekonferenz macht die SWG den Vorgang öffentlich und startet mit der Vorstellung des Gutachtens „Gedankenpolizeilicher Verfassungsschutz in Hamburg“ eine Aufklärungs-Kampagne zum Grundrechtsschutz. Das Gutachten stammt vom Regierungsdirektor a.D. Josef Schüsslburner, einem Juristen, der sich publizistisch und in Vorträgen eingehend zum Komplex Verfassungsschutz als Abweichung von den Normalstandards einer Demokratie und damit als Demokratiegefährdung positioniert hat.
Geboten ist für die SWG eine rechtspolitische Bewertung des sogenannten Verfassungsschutzes nach den Standards einer „liberalen Demokratie des Westens“ (so das Bundesverfassungsgericht zur Abgrenzung der bundesdeutschen Demokratiekonzeption gegenüber „normalen Demokratien“ BVerfGE 5, 85, 135). Im Gutachten wird hervorgehoben, dass die amtlichen Vorwürfe einer Art Polizeibehörde gegen die SWG im Wege der amtlichen Nachzensur sich ausschließlich gegen Meinungsäußerungen richten, die dabei in ziemlich konstruierter Weise als „verfassungsfeindlich“ ausgemacht werden. Diese amtlichen Vorwürfe, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten sollten, beeinträchtigen die Vereinigungsfreiheit massiv und sind vor allem gegen die Meinungsfreiheit gerichtet, gewissermaßen gegen die Grundlagen der politischen Freiheit überhaupt.
Staatsschutz nach westlicher Demokratie: „Anstelle einer ideologischen Wertgrenze ist eine klare Gewaltgrenze erforderlich!“
Nach Ansicht des Gutachters ist bei der bundesdeutschen Verfassungsschutz-Konzeption der staatliche Missbrauch nahezu unvermeidbar, weshalb der Gesetzgeber aufzufordern ist, zurückgehend auf die besondere Parteiverbotskonzeption den gebotenen Demokratieschutz an die Normalstandards einer Demokratie anzupassen: Anstelle einer Wertgrenze, die sich aufgrund des rechtlich unbrauchbaren Extremismus-Begriffs wohl unvermeidlich zu einer ideologischen Einordnung eines „Verfassungsfeindes“ entwickelt hat, ist eine sogenannte Gewaltgrenze einzuführen. Ohne eine derartige Reform in der Bundesrepublik Deutschland droht eine weitere Verschlechterung der Demokratiesituation in „volksdemokratische“ Richtung.
Stellungnahme des SWG-Vorsitzenden
Die Staats- und Wirtschaftspolitische Gesellschaft e.V. (SWG) wird als Organisation der staatsbürgerlichen Bildung mit freiheitlich-konservativer Ausrichtung seit ihrer Gründung im Jahre 1962 in Diskriminierungsabsicht mit abwegigen Vorwürfen überzogen. Zuerst waren es die bezahlten Handlanger der „DDR“-Staatsicherheit in Westdeutschland auf sozialistischer und kommunistischer Seite, heute ist es vor allem das Machtinstrument der etablierten politischen Kräfte, der sogenannte „Verfassungsschutz“. Verfahren und Methoden gehen in die gleiche Richtung.
Der Verfassungsschutz Hamburg hat die SWG am 23. Juni 2023 als „gesichert rechtsextrem“ zum „Beobachtungsfall“ erklärt und dies in einer Presseerklärung bekanntgegeben. Die SWG wurde vorher weder informiert, noch hat ein rechtliches Gehör stattgefunden: so wird in Hamburg unmissverständlich die Objektstellung von Bürgern demonstriert! Auch ein Gerichtsbeschluss gegen die SWG liegt nicht vor. Der SWG werden auch keine Rechtsbrüche in irgendeiner Form oder auch nur die Absicht, Rechtsbrüche zu begehen oder zu billigen, vorgeworfen. Es wird ausschließlich die rechtmäßige Ausübung der Meinungsfreiheit mit diskriminierenden amtlichen Bewertungen staatlich bekämpft. Die Absicht ist erkennbar, damit ein Sanktionensystem in Gang zu setzen, das letztlich auf die Unterdrückung einer politischen Richtung abzielt.
Inzwischen wurde durch Äußerungen des Verfassungsschutzes bekannt, dass die SWG bereits seit 2019 als „Prüffall“ und seit 2021 als „Verdachtsfall“ geführt wird: Also fand innerhalb von nur vier Jahren eine ziemlich schnelle „Hochstufung“ in drei Schritten statt! Dieses befremdliche Vorgehen erfolgt 60 Jahre nach Gründung des Vereins und dies obwohl vorher Vorstöße der ehemaligen SED, die sich in Parlamentarischen Anfragen zum Ausdruck brachten, von der Hamburger Innenbehörde zugunsten der SWG zurückgewiesen worden waren. Im Hamburger Verfassungsschutzbericht des Jahres 2022 wird die SWG noch nicht erwähnt. Noch im Juli 2022 musste die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der Linkspartei im Bundestag hin einräumen, dass keine Erkenntnisse über rechtsextreme Verbindungen der SWG vorlägen.
Die vom Hamburger „Verfassungsschutz“ gegen die SWG erhobenen Vorwürfe, die zu der Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ geführt haben, beruhen ausschließlich auf willkürlichen Auslegungen von Meinungsäußerungen in Schriften der SWG. So soll etwa mit dem Gebrauch des Worts „Globalisten“ ein antisemitisches Narrativ zum Vorschein getreten sein und eine Islamkritik wird als Menschenwürdeverstoß ausgemacht, weil nicht hinreichend zwischen Islam und Islamismus unterschieden worden sei. Vor allem wird Geschichtsrevisionismus zum Vorwurf gemacht. Der Vertrag von Versailles darf dann nicht als „Diktat“ bezeichnet werden. Welche Verfassungsgefährdung hier vorliegen soll, ist schleierhaft. Derartige amtliche Vorwürfe sind erkennbar abwegig, sie haben mit rechtlichen Kategorien nichts mehr zu tun, sondern sind als staatsideologisch einzustufen.
Der Vorstand hat deshalb gegen die Hamburger Innenbehörde Klage eingereicht. Gleichzeitig wurde durch unsere Rechtsvertretung eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtes beantragt, der Behörde die „Beobachtung“ der SWG bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren zu untersagen. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu liegt bis heute nicht vor.
Die SWG wird sich allerdings nicht nur gerichtlich, sondern auch publizistisch mit allen friedlichen, rechtsstaatlichen und gesetzmäßigen Mitteln gegen die Verfolgung durch den „Verfassungsschutz“ wenden. Sie wird deutlich machen, dass dieser angebliche „Verfassungsschutz“ eben nicht die Verfassung unseres Landes schützt, sondern die Machtinteressen der etablierten politischen Kräfte und nach unserer Auffassung zu diesem Zweck rechtswidrig unbescholtene Bürger und Organisationen verfolgt.
Ziel der Verfolgung ist es, uns als eine der unbequemen regierungskritischen Stimmen im politischen Konzert zum Schweigen zu bringen. Wir stehen damit nicht alleine, wie uns ergeht es derzeit zahlreichen nicht-linken, konservativen und liberalen patriotischen Vereinigungen in unserem Land. Maßgeblich für das behördliche Vorgehen gegen die SWG dürfte sein, dass sie als intellektuelles Vorfeld einer maßgeblichen Oppositionspartei eingestuft wird, die derzeit mit Verbotsforderungen überzogen wird, weil sie bei freien Wahlen von zu vielen Wählern Stimmen erhält.
Das eigentliche Angriffsobjekt ist aus unserer Sicht daher eigentlich gar nicht die SWG, sondern es sind die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und damit der Kern der Demokratie selbst.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird allerdings nicht von Seiten des Souveräns, des Bürgers, bedroht, sondern von Seiten des Staates. So erleben wir es zunehmend insbesondere seit Beginn der so genannten „Corona-Krise“ vor rund drei Jahren.
In dem Maße, wie die Meinungsäußerung eingeschränkt wird, vergrößert sich das ohnehin bestehende Machtungleichgewicht zwischen Bürger und Staat weiter zuungunsten des Bürgers. Denn das Wort, die freie Rede, vor allem in Form der Regierungskritik, stellt neben Wahlen und Gerichtsklagen die wichtigste Möglichkeit des Bürgers dar, sich gegen staatliche Willkür zur Wehr zu setzen.
Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten „Lüth-Urteil“ vom 15. Januar 1958 feststellte, sind Grundrechte in erster Linie „Abwehrrechte gegen den Staat“, also Bollwerke gegen den Machtmissbrauch. In demselben Urteil führt das Gericht aus, warum dies besonders für das Grundrecht der freien Meinungsäußerung zu gelten hat:
„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt … Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt …“
Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist also für eine Demokratie konstitutiv. Fehlt dieses Recht oder wird es unrechtmäßig eingeschränkt, ist auch keine Demokratie vorhanden.
Unser Anliegen richtet sich also nicht in erster Line gegen eine staatliche Behörde, sondern ist als Beitrag des Kampfes für die uneingeschränkte Wiederherstellung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung zu verstehen, so wie es die Gründungsväter unserer Verfassung auch bei Anerkennung legitimer Schrankenbestimmungen wie Ehrenschutz beabsichtigt haben. Es kann nicht Aufgabe einer Behörde mit amtlichen Wahrheitsansprüchen sein, sich weltanschaulich diskriminierend in die freie Meinungsbildung einzumischen. Die Auseinandersetzung mit vorgetragenen Meinungsäußerungen muss der freien Kritik überlassen werden, die wir akzeptieren und nicht mit Überwachungs- und Verbotsforderungen gegen konkurrierende Organe der Meinungsbildung beantworten. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass amtliche Vorwürfe wie der Ausdruck „Merkel-Justiz“ nur deshalb als Gefährdung der Verfassung dramatisiert werden können, weil die Kampfparolen etablierter politischer Richtungen, wie das Nazifizieren unerwünschter politischer Opposition, von vornherein nicht amtlich beobachtet werden dürfen.
Zu Beginn unserer Kampagne für die Meinungsfreiheit in Deutschland legen wir heute der Öffentlichkeit das demokratietheoretisch ausgerichtete juristisch-politische Gutachten „Gedankenpolizeilicher Verfassungsschutzextremismus in Hamburg“ vor, das im Folgenden von seinem Autor, Herrn Regierungsdirektor a.D. Josef Schüßlburner, vorgestellt wird.
Einführung in das Gutachten von Josef Schüßlburner
„In Demokratien ist es nicht üblich, Bürgerinnen und Bürger auf eine gesinnungsbezogene Verfassungstreue zu verpflichten und Parteien – obgleich diese sich an die Spielregeln des friedlichen Meinungskampfes halten – als „extremistisch“ abzustempeln und von einem Geheimdienst kontrollieren zu lassen.“
Die Kritik von linksliberalen Autoren an den besonderen Demokratieverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Auffassung des maßgeblichen Grundgesetzkommentars einen neuen „Typ der demokratischen Staatsform“ darstellt, „für die wir noch die richtige Vokabel suchen.“ Was immer die richtige Bezeichnung sein könnte, kennzeichnend für die bundesdeutschen Realverhältnisse ist die groteske Bedeutung des öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienstes. Dessen Bewertungen werden anscheinend als nicht hinterfragbare Glaubenswahrheiten von den Medien völlig unkritisch akzeptiert und ohne Rückfrage bei VS-Objekten als Tatsachen kolportiert.
Die damit angesprochene bundesdeutsche Abweichung von den Normalstandards westlicher Demokratien kommt in einer dramatischen Weise am Vorgehen des Landesamtes für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Ausdruck, das in einer sich radikalisierenden Weise die Staats- und Wirtschaftspolitische Gesellschaft, also die SWG, innerhalb von vier Jahren von einem Prüffall, über einen Verdachtsfall zum Erwiesenheitsfall einer „extremistischen“ Organisation hochgeprüft hat. Als Gründe hierfür werden ausschließlich Meinungsäußerungen angeführt, die keine Rechtsvorschriften verletzen. Logischerweise kann dann auch nicht das Grundgesetz, also die vom Verfassungsschutz zu schützenden Verfassung, verletzt sein, weil eine Verfassungsnorm nach weltlichem Rechtsverständnis nicht dadurch verletzt wird, dass man eine derartige Norm kritisiert. Der SWG wird denn auch nicht einmal eine Kritik am Grundgesetz vorgeworfen, sondern es wird behördlich unterstellt, dass etwa eine bestimmte Geschichtsauffassung bezüglich der Ursachen des 2. Weltkriegs die Verfassung gefährden würde. Und dann sogar erwiesenermaßen!
Es wird der SWG amtlich vorgeworfen, Gedankengut zu verbreiten, „Ideologie“ in die „Mitte der Gesellschaft“ zu tragen und auf einen bestimmten „Sprachgebrauch“ zurückzugreifen wie etwa „Islamisierung“, „Merkeljustiz“, „Parteienkartell“ und „Umvolkung“, womit ein bekannter „Duktus“ zum Ausdruck komme. Es wird eine „größere Nähe zu … einer Weltanschauung“ festgestellt, womit dann auch ein bestimmtes „politisches Weltbild“ zum Ausdruck komme. Damit wiederum trage die SWG dazu bei, „das politische Klima in ihrem Sinne zu beeinflussen und zu prägen“: „Vor allem auf Facebook versucht der Verein durch die Verwendung bestimmter Schlagwörter die Grenzen des Sagbaren zu erweitern…“ Dabei würde auch mit „Codes“ und „Chiffren“ gearbeitet wie etwa mit dem Wort „Globalisten“, die als „antisemitisch“ ausgemacht werden. Vor allem werden „revisionistische“ und „relativierende Texte“ publiziert, bei denen etwa eine Mitschuld der zeitgenössischen Republik Polen am Ausbruch des Weltkrieges behauptet würde und der Befreiungscharakter des alliierten Militärregimes im besetzten Deutschland als „deplatziert“ eingestuft werde. Die Verfassungsordnung erscheint dadurch fundamental erschüttert.
Gemessen an den Standards normaler Demokratien müssen derartige Vorwürfe als rechtlich absurd eingestuft werden: als ob es Aufgabe einer Behörde in einem Rechtsstaat sein kann, amtlich die Nähe zu einer Weltanschauung vorzuwerfen! Eine Verfassungsgefährdung ist nicht im Entferntesten zu erkennen und diese Gefährdung oder gar Verletzung der Verfassung wird auch nicht dadurch bewiesen, daß rechtmäßige Meinungsbekundungen amtlich mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen Begriffsschrott „rechtsextremistisch“ versehen werden.
Die amtlichen Vorwürfe, um die es geht, richten sich ausschließlich gegen Meinungsäußerungen aufgrund eines Bewertungsmaßstabes, der nicht in Rechtsvorschriften bestehen kann wie dies von der Rechtsstaatskonzeption geboten wäre, sondern als staatsideologisch zu kennzeichnen ist. Dafür steht insbesondere der „Geschichts-revisionismus“, der wohl als amtlicher Hauptvorwurf gegen die SWG auszumachen ist. Ein derartiger Vorwurf hat ein amtliches Geschichtsverständnis etwa hinsichtlich der Ursachen des 2. Weltkriegs zur Voraussetzung, das von Amtswegen als verbindlich durchgesetzt werden soll, indem abweichende Auffassungen als „extremistisch“ ausgemacht werden. Als Voraussetzung dafür, dass dann ein massives Diskriminierungssystem in Anschlag gebracht wird, von der gleichheitswidrigen Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit bis letztlich zum Vereinsverbot.
Eine derartige amtliche Vorgehensweise ist als Zensur zu kennzeichnen; es geht dabei zwar nicht um die eindeutig nach dem Grundgesetz verbotene sog. Vorzensur, aber doch um eine Nachzensur, die im Ergebnis die Wirkung der explizit verbotenen Vorzensur bezweckt, nämlich staatliche Ideenunterdrückung. Die politische Unterdrückung im 20. Jahrhunderts ist kaum im Wege der sog. Vorzensur erfolgt, sondern mit abschreckender Wirkung durch das Sanktionssystem für die Äußerung einer amtlich unerwünschten Auffassung. Diese amtliche Ideenunterdrückung ist mit dem Freiheitsversprechen einer demokratischen Staatsform nicht vereinbar, weil in einer Demokratie die Zurückweisung etwa einer möglicherweise fragwürdigen Geschichtsauffassung im Wege der freien Meinungsbildung weitgehend ohne Regierungspropaganda im Wege der Kritik durch gegnerische Positionen erfolgt. Diese amtliche Meinungsbekämpfung ist außerdem extrem abwegig, weil ein schlüssiger Zusammenhang zwischen einer bestimmten Theorie etwa über die Kriegsursachen und irgendwelchen rechtswidrigen Verhaltensweisen gegen die Verfassungsordnung nicht zu erkennen ist. Die „Nähe zu einer Weltanschauung“, die da amtlich eruiert wird, besagt diesbezüglich ebenfalls kaum etwas, zumindest nicht zwingend, weil etwa der Marxismus als Parteidoktrin jeweils von SPD und KPD doch zu unterschiedlichen politischen Konsequenzen geführt hat: Anfreunden mit der parlamentarischen Demokratie bei der SPD, Errichtung der totalitären „Volksdemokratie“ bei der KPD.
Der dem Rechtsstaatskonzept widersprechende ideologische Charakter der staatlichen Vorwürfe ist an der Einordnung als „rechtsextrem“ auszumachen: „Extremismus“ ist ein rechtsfremder Begriff, insbesondere soweit damit keine rechtswidrigen Verhaltensweisen angesprochen sind, die bei der SWG nicht vorliegen und ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Gegenbegriff zum „Extremismus“ – ein Begriff, der in der Ermächtigungsgrundlage des Verfassungsschutzes nicht enthalten ist – ist wohl die „Mitte“, so dass sich als Überbegriff Ideologie, Weltanschauung und dergleichen ergibt, also etwas, was im Grundgesetz als „religiöse oder politische Anschauungen“ beschrieben ist. Diese sind verfassungsrechtlich dadurch geschützt, dass niemand deswegen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Also auch nicht durch eine negative staatliche Bewertung. Insbesondere kommt beim Vorwurf des „Rechtsextremismus“ hinzu, dass es sich hierbei um eine ziemlich unklare Begrifflichkeit handelt, deren Verwendung ein rechtsstaatskonformes Handeln einer Behörde von vornherein fast unmöglich macht. Nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht hat erkannt:
„Ob eine Position als rechtsextremistisch möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal“ oder „rechtsreaktionär“ einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung“ (Rn. 20 des Beschlusses vom 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 -).
Dieser rechtlich unbrauchbare und damit nur politisch und somit manipulativ einsetzbare Begriff ist derart kontaminiert, weil im Grunde damit jeder überzogen werden könnte wie etwa der Verfassungsschutz selbst: Dieser ist doch gegen den „Verfassungsfeind“ gerichtet, so dass der VS-Konzeption die Freund-Feind-Stereotypie zugrundliegt, die in politologischen Traktaten als kennzeichnend für „Rechtsextremismus“ ausgemacht worden ist. Auch der fast amtlich betriebene „Kampf gegen rechts“ beruht auf einer Feinderklärung und müsste somit als „rechtsextremistisch“ eingestuft werden.
Soweit der Verfassungsschutz den Vorwurf eines „ethnischen Volksverständnis“ als Rechtsextremismus-Verdacht geltend macht, was etwa dem „Unwort“ „Umvolkung“ unterstellt wird, sollte sich der VS einmal die Frage stellen, wie er die Konzeption von Israel als Heimstätte des jüdischen Volkes einstufen müsste, das durch Religion und Abstammung bestimmt wird. Tut sich dann nicht gar die Gefahr des Vorwurfs eines zumindest impliziten Antisemitismus auf? Da nach der VS-Ideologie „Antisemitismus“ rechtsextrem ist – den geschichtlich maßgeblichen linken Antisemitismus als Antikapitalismus kennt die amtliche VS-Ideologie nicht und vom islamistischen Antisemitismus war der VS erkennbar überrascht – wäre damit beim Vorwurf des ethnischen Volksbegriffs, der im Übrigen im Grundgesetz mit „deutscher Volkszugehörigkeit“ (s. Art. 116 GG) vorzufinden und auch in sonstigen Rechtsvorschriften enthalten ist, ebenfalls ein Rechtsextremismus-Vorwurf zu machen und zwar gegen den VS!
Damit kommt man zur entscheidenden, nämlich diskriminierungspolitischen Bedeutung des rechtlich unbrauchbaren Extremismus-Begriffs: Es wird da eine ideologische Vorauswahl getroffen, was dazu führt, dass die selbsterklärte „Mitte“ von vornherein nicht amtlich „beobachtet“ wird, weil sie ja als petitio principii nicht extremistisch sein kann. Diese privilegierte Behandlung etablierter politischer Strömungen ist selbstverständlich nicht zu rechtfertigen:
Wer waren denn parteipolitisch gesehen, die Träger der DDR-Diktatur mit ihrem antifaschistischen Schutzwall? Bekanntermaßen „Die Linke“ mit der damaligen Bezeichnung SED, in die die Grotewohl-SPD eingegangen war, die CDU auf der Grundlage ihres christlichen Sozialismus und die als Liberaldemokraten firmierende FDP! Und bei diesen ehemaligen „Volksdemokraten“ soll von vornherein eine Beobachtungsbedürftigkeit ausgeschlossen sein? Man müsste doch untersuchen, ob sich bei SPD oder CDU immer noch volksdemokratische Tendenzen finden, sich etwa gegen das Mehrparteiensystem gerichtet sein könnte.
Bei dieser privilegierenden Weichenstellung können sich dann CDUler und SPDler noch so verfassungsfeindlich äußern, sie werden einfach nicht in sog. Verfassungsschutzberichten gelistet. Diese „demokratischen Politiker“ – übrigens ein Begriff des DDR-Verfassungsrechts, im Grundgesetz ist dieser Begriff nicht zu finden – können dann rechtmäßig handelnde Opposition zum parlamentarischen Arm des Terrorismus erklären, die Funktionsmechanismen des Parlamentarismus aufs Spiel setzen und Oppositionsausübung bis zur Demokratieverachtung gehend etwa durch die Forderung nach Einsatz des gegen das Wahlvolk gerichteten Diktaturinstruments Parteiverbot delegitimieren. Aufgrund dieser ideologischen Vorselektion können dann die Splitter im Auge der Beobachteten verdachtspolitisch dramatisiert und dämonisiert werden, weil man die Balken im Auge selbsternannter „Demokraten“ amtlich ignorieren kann. Dann kann ein Sprachgebrauch wie „Merkel-Justiz“ als „verfassungsfeindlich“ dramatisiert werden, während etwa Sprüche eines großen Parlamentariers aus einem Hamburger Wahlkreis gegen politische Opposition wie „Verbrecher“, „Strolche“, „Drecksäcke“, „Kopf ab-Jäger“, „Quatschköpfe“, „Schweine“ als demokratie-fördernde „bissige Polemik“ eingestuft werden.
Man darf eine rechtmäßige Oppositionspartei, sicherlich zur Förderung der Menschenwürde, zur „Nazi-Partei“ erklären, ohne dass dies in VS-Berichten als demokratieverachtend und als gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit eingeordnet würde. Dagegen wird ein indirekter Hinweis auf die tatsächliche ehemalige Pol Pot-Nähe von Teilen des Funktionärspersonals der Grünen, das im Ausmaß von ca. 20% mit Stand von 1990 den sog. K-Gruppen entstammte, als „Diffamierung der Grünen“ und damit „als tatsächlicher Anhaltspunkt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ „bewertet“. Islamkritik wird dann mangels Unterscheidung von Islam und Islamismus zur menschenwürdeverachtenden Staatsfeindlichkeit. Als ob die „Demokraten“ zwischen „rechts“, „rechtsradikal“, „rechtsextrem“ und „rechtsextremistisch“ unterscheiden würden.
Dieses absurde, gegen das Gleichheitsversprechen der Demokratie gerichtete Ungleichgewicht ist damit zu erklären, dass der „Verfassungsschutz“ die Verfassung gar nicht schützen kann. Die Verfassung als Staatsorganisationsstatut können grundsätzlich nur machthabende Politiker verletzen oder gefährden, die aber der Verfassungsschutz gar nicht beobachten darf, weshalb etwa über die „Herrschaft des Unrechts“ – so die Qualifizierung eines CSU-Politikers der Hinnahme der illegalen Masseneinreise – nichts in VS-Berichten zu finden ist. In diesen sog. VS-Berichten sind dann nicht einmal die doch zahlreichen Gerichtsentscheidungen angeführt, die verfassungs-widriges Staatshandeln erkannt haben, so dass die hierfür verantwortlichen politischen Strömungen auf Verfassungsfeindlichkeit analysiert werden müssten, wobei ein Verdacht – anders als bei der Decodierung von Wörtern wie „Globalisten“ als „antisemitisch“ – nicht an den Haaren herbeigezogen wäre, sondern ziemlich konkret zu vermuten ist.
Verfassungsschutz durch eine dem Polizeiministerium nachgeordnete Behörde richtet sich dann fast notwendigerweise gegen oppositionelle Auffassungen, deren Bekundung jedoch, anders als das Handeln des Verfassungsschutzes, die Verfassung gar nicht verletzen kann.
Rechtmäßige Redebeiträge könnten die Verfassung nur dann verletzen, wenn diese Verfassung zu einem weltanschaulichen, gewissermaßen kirchenrechtlichen Konstrukt umgewertet wird, zu einer Pflichtenordnung der Werte. Diese Umwertung verkennt jedoch den fragmentarischen Charakter einer rechtsstaatlich-demokratischen (weltlichen) Verfassung und verwandelt diese in ein quasi-religiöses Moralsystem, wodurch „die Verfassung als Weltenei“ – so der Staatsrechtlicher Forsthoff -, durch (Verfassungs-)Richter und vor allem VS-Ideologen als Staatsorakel offenbarend Antworten auf so ziemlich alle Fragen, insbesondere vorrechtlich-staatslegitimatorischer Art bereit hält wie verbindliche Einordnung des NS-Regimes – entgegen der Selbsteinstufung maßgeblicher Repräsentanten – als „rechtsextremistisch“, Art und Ausmaß durch dieses verursachter Opfer als „deutsche Schuld“, Friedfertigkeit der polnischen Diktatur und der totalitären Sowjetunion der 1930er Jahre, Befreiungscharakter des alliierten Militärregimes und dergleichen mehr wie das Gebot, nicht nur deutscher Opfer gedenken, den Versailler Friedensvertrag nicht als „Diktat“ kennzeichnen oder die Wehrmacht nicht als Vorbild für die Bundeswehr ansehen zu dürfen, zusammengefasst mit dem Verbot, ideologie-politisch relevanten „Geschichtsrevisionismus“ zu pflegen. Diese amtlichen Positionen werden dann dem „mündigen Bürger“ von einer Behörde mit Wahrheitsansprüchen verbindlich als von der „Demokratie“ gebotene „Werte“ vorgeschrieben.
Diese Art des Staatsschutzes einer illiberalen Demokratiekonzeption muss dringend überwunden werden, weil sonst ein Abgleiten in „volksdemokratische“ Verhältnisse einer „kämpferischen Demokratie“ nach der DDR-Konzeption zu befürchten ist, wo Grundrechte zu Verfolgungsnormen gegen politische Opposition umgewertet werden, wonach dann Opposition gegen „demokratische Politiker“ die Demokratie delegitimiert. Diese volksdemokratische Gefahr ist als sehr real einzustufen, weil nunmehr der Verfassungsschutz die einst von der Stasi und dann von der ehemaligen Stasipartei, etwa durch Parlamentarische Anfragen übernommene Aufgabe der weltanschaulichen Bekämpfung der SWG als staatliche Aufgabe übernehmen will. Insbesondere der Vorwurf des „Revisionismus“ ist dabei von Bedeutung: Dieser Begriff gehörte zu den „giftigen Worten der SED-Diktatur“! Und eine derartige Vorwurfskategorie soll nunmehr für einen „Verfassungsschutz“ eines demokratischen Rechtsstaats von Bedeutung sein?
Die Beschreitung des Rechtswegs zur Bekämpfung dieser Entwicklung ist dabei nicht ausreichend, weil das zentrale Handikap darin besteht, dass es etwa keine Konkurrentenklage eines beobachteten Vereins gibt, den VS zu verpflichten, für die Demokratie wirklich gefährliche Organisationen wie aktuell etwa die Klimakleber zu beobachten. Es gibt ja nicht einmal im Parteiverbotsverfahren für eine mit „Brandmauern“ einzumauernden Partei – man hat da fast schon die antifaschistische Berliner Mauer vor Augen – die Möglichkeit, mit einem Verbotsantrag gegen die demokratischen Einmauerer zu drohen, während diese „Demokraten“ aufgrund ihrer Verfügung über die antragsberechtigten Staatsorgane eine schutzbedürftige Konkurrenzpartei mit wanderwitzigen Verbotsdrohungen überziehen können.
Diesem Wanderwitz kann nur mit der Forderung nach Gesetzesänderung entgegengetreten werden, die sicherstellen, dass die Bundesrepublik Deutschland endlich eine normale Demokratie wird, bei der entsprechend dem Selbstverständnis der SWG gilt:
„Die SWG vertritt die Ansicht, dass eine plurale freiheitliche Gesellschaft nur funktionieren kann, wenn sie neben einem linken Flügel und einer linken Mitte auch über einen demokratischen rechten Flügel verfügt, wie überall bei unseren europäischen Nachbarn. Die Staats- und Wirtschaftspolitische Gesellschaft versteht sich als Teil dieser demokratischen – sei sie konservativ, sei sie nationalliberal – Rechten.“
Offensichtlich wird eine derartige Positionierung in der VS-Demokratie nunmehr als „verfassungsfeindlich“ eingeordnet!
Wie eine Normalisierung der Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerkstelligen ist, kann den Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarates zu Parteiverboten und vergleichbaren Maßnahmen entnommen werden. Es ist beim Staatsschutz zur Definition einer rechtlich relevanten Verfassungsfeindlichkeit eine strafrechtsbezogene Gewaltgrenze zu ziehen und keine sog. „Wertegrenze“, die wohl unvermeidlich zu einer Ideologiegrenze gerinnt. Diese praktizierte Ideologiegrenze steht mit dem zentralen rechtsstaatlichen Grundsatz im Konflikt, dass es keine Staatskirche, also auch keine Staatsideologie gibt, die eine Gedankenpolizei mit extremistischen Auswirkungen auf Meinungspluralismus und Mehrparteienprinzip erfordert.
Bei einem insoweit skizzierten rechtsstaatlich gebotenen Demokratieschutz sind die Vorwürfe des sog. Verfassungsschutzes gegen die SWG rechtlich nicht nur als abwegig, sondern schlicht als rechtswidrig einzustufen. Es liegt mit den Vorwürfen des Landesamtes für Verfassungsschutz ein Staatshandeln vor, das nach der üblichen Staatsterminologie als „extremistisch“ zu kennzeichnen ist, weil es gegen den politischen Pluralismus gerichtet ist. Diesen amtlichen Extremismus gilt es zu überwinden: Im Interesse von Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaat, ausgedrückt durch eine unverbrüchliche und staatlich nicht delegitimierte Ausübung von Meinungsfreiheit und rechtmäßiger politischer Opposition. Damit wird dem maßgeblichen Vereinsziel der SWG gedient, nämlich Sicherung einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung, womit eine freie Gesellschaftsordnung gemeint ist.
Wer in diesem heutigen System nicht als rechtsextrem verleumdet wird, muss sich fast schon schämen. Der macht etwas falsch.